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Bestimmungen über die Verwaltung und die Benutzung der Großherzoglichen Universitäts-Bibliothek zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 20. April 1893
Entstehung
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der Univerſitäts⸗Bibliothek. 11

§ 15.

Werden die Bücher gleichzeitig von mehreren Perſonen beſtellt, ſo genießen die Dozenten vor den Studierenden und dieſe vor an deren Beſtellern das Vorzugsrecht.

In Bezug auf die Benutzung der dem philologiſchen Seminar gehörenden Bücher gelten außerdem§ 20 und 21 der Seminar⸗ ſtatuten.

§ 16. Wiederholte Verſtöße gegen die für die Zurücklieferung und

Behandlung der Bücher geltenden Beſtimmungen haben den Aus⸗ ſchluß von der Benutzung der Bibliothek zur Folge.

S 12. In der Univerſitäts⸗Bibliothek nicht vorhandene Werke können ſeitens der Univerſitäts⸗A naehicärn durch er der er⸗

udsgen

Die durch den regelmäßigen⸗Leihverkehr entſtehenden Koſten überninumt die Uui verſitſite rbliothek.

nutzon, tir Jedon du den Kienſanenhe Kiuürfihn Venotre Band eine Entſchädigung von 10 Pfennig erhoben.

Die Direktion kann für dieſen Leihverkehr nach eigenem Er⸗ meſſen Beſchränkungen eintreten laſſen.

§ 18.

Über jedes nach Hauſe entliehene Werk iſt ein vorſchriftsmäßig ausgeſtellter Leihſchein(vergl.§ 9) einzureichen.

Die Leihſcheine der Doennen haben für drei Monate, diejenigen aller anderen Perſonen für vier Wochen Gültigkeit abgeſehen von den in§ 11 und in§ 14 vorgeſehenen Fällen. Nach Ablauf dieſer Friſt ſind Bücher, welche inzwiſchen von anderen beſtellt ſind, ab⸗ zuliefern; für nicht beſtellte Bücher kann die Friſt um weitere drei Monate, bezw. vier Wochen verlängert werden. Nach Ablauf der⸗ ſelben tritt eine weitere Verlängerung nicht ein, ſondern das ent⸗ liehene Buch iſt, ſobald es anderweitig verlangt wird, ſofort zurück⸗ zugeben.

Auf Verlangen der Direktion muß zu Verwaltungszwecken jeder entliehene Band ſofort zurückgegeben werden.