der Univerſitäts⸗Bibliothek. 9
Wer ſeine Karte an Unberechtigte weitergibt oder Bücher auf fremden Namen entleiht, verliert das Recht, die Bibliothek zu be⸗ nutzen. Das Weitergeben von entliehenen Büchern an Dritte iſt unterſagt.
§ 9.
Wer Bücher nach Hauſe zu entleihen wünſcht, hat dafür zu ſorgen, daß die Beſtellzettel(vergl.§ 5) vor 10 Uhr vormittags in dem Briefkaſten am Bibliotheksgebäude oder am vorhergehenden Tage vor 6 Uhr abends in dem Briefkaſten im Kollegienhaus ſich vorfinden oder vor 10 Uhr im Ausleihzimmer abgegeben werden.
Die auf ſolche Weiſe beſtellten Bücher werden von 11 Uhr an zum Abholen gegen regelrechte Beſcheinigungen, zu denen Formulare im Ausleihzimmer unentgeltlich zu haben ſind, bereit gehalten. Verſpätet eingetroffene Beſtellungen werden am nächſtfolgenden Tage erledigt.
Ausgeliehen und zurückgenommen werden Bücher vormittags von 11 bis 1 Uhr und Montag, Mittwoch, Freitag nachmittags von 3 bis 5 Uhr(Faſſung vom 6. März 1901).
Beſtellte Bücher werden wieder an ihren Platz gebracht, wenn ſie nicht innerhalb drei Tagen abgeholt worden ſind.
Me
10.
Die Dozenten der Univerſität und die Aſſiſtenten an Univer⸗ ſitäts⸗Inſtituten können, ſoweit es der Dienſt geſtattet, Bücher auch ohne vorherige Beſtellung zu jeder Zeit, während deren die Biblio⸗ thek geöffnet iſt, entleihen.
§ 11.
Auswärtige haben ſich wegen Benutzung der Bibliothek an die Direktion derſelben(nicht an einzelne Beamte) unter Beobachtung der Beſtimmungen des§ 5 zu wenden. Wenn die Beſteller ſich nicht in feſter Staatsanſtellung befinden oder ſonſtwie Sicherheit gewähren, haben ſie einen Bürgſchein einzuſchicken, der von einer die erforderliche Sicherheit bietenden, der Direktion bekannten Per⸗ ſönlichkeit oder einem feſt angeſtellten Beamten, Offizier oder Geiſt⸗ lichen, wenn möglich unter Abdruck eines Dienſtſiegels, auszu⸗ ſtellen iſt.
An außerhalb des Großherzogtums Heſſen wohnende Perſonen werden Bücher in der Regel nur dann verliehen, wenn denſelben die gewünſchten Werke nachweislich nicht in den Hauptbibliotheken ihrer Provinz oder ihres Landes zugänglich ſind.
Häufig gebrauchte Hand⸗ und Lehrbücher und dergleichen werden in der Regel nach auswärts gar nicht oder nur auf längſtens vier⸗ zehn Tage verliehen.


