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Bestimmungen über die Verwaltung und die Benutzung der Großherzoglichen Universitäts-Bibliothek zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 20. April 1893
Entstehung
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2. Ordnung für die Benutzung

8 12.

Koſten und Gefahr der Hin- und Rückſendung trägt der Em⸗ pfänger. Den nach auswärts verſandten Bücher erden Leihſcheine beigelegt, die von den Entleihern zu unterſchreiben und umgehend zurückzuſchicken ſind; auch hat der leiher gleichzeitig die Ver⸗ packungsgebühr, welche für Pake is zu 5 Kilogramm 30 Pfennig, für jedes weitere Kilogran um 5 Pfennig mehr beträgt, ſowie die Beſtellgebühr in Rei hspoſtmarken beizufügen. hat bei der Rückſendung der Bücher für deren g, gegebenenfalls für Rückſendung unter derſelben c, unter der ſie ihm zugegangen ſind, Sorge zu tragen. treifbandſendungen ſind durchaus zu vermeiden.

§ 13.

Handſchriften und beſonders ſeltene und wertvolle Werke können in der Regel nicht an einzelne Perſonen, weder in Gießen noch aus wärts, ſondern nur an Staats⸗ oder unter ſtaatlicher Aufſicht ſtehende Bibliotheken oder an Behörden des Inlands oder Auslands aus- geliehen werden, wenn ſich die entleihende Anſtalt zur Gegenſeitigkeit bereit und mit den Verleihungsbedingungen(vergl.§ 12) einver⸗ ſtanden erklärt hat.

Die entliehenen Werke dieſer Art ſind in der entleihenden An⸗ ſtalt ſorgfältig aufzubewahren und dürfen nur in den Räumen derſelben zur Benutzung ausgelegt werden.

Zu Nachbildungen von Handſchriften iſt, wenn mehr als eine Schriftprobe oder ein einzelnes Blatt nachgebildet werden ſoll, be⸗ ſondere Erlaubnis erforderlich.

Im Falle der Beſchädigung oder des Verluſtes der entliehenen Werke dieſer Art iſt ſeitens der entleihenden Anſtalt als Schaden⸗ erſatz derjenige Betrag zu entrichten, welchen die Direktion für an⸗ gemeſſen erachtet, ſelbſt wenn dieſer Betrag die Wertdeklaration überſteigen ſollte.

§ 14.

Die in den Leſezimmern befindlichen Bücher und Zeitſchriften werden nur ausnahmsweiſe auf höchſtens vier Tage, ungebundene Werke, Wörterbücher, Bibliographien und ſonſtige Nachſchlagewerke nur in beſonderen Fällen auf beſchränkte Zeit verliehen.

Romane, Unterhaltungsſchriften, ſowie zur allgemeinen Be⸗ nutzung nicht geeignete Werke ſollen nur dann verliehen oder in das Leſezimmer verabfolgt werden, wenn ein wiſſenſchaftlicher Zweck der Beſtellung nachgewieſen wird.