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Bestimmungen über die Verwaltung und die Benutzung der Großherzoglichen Universitäts-Bibliothek zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 20. April 1893
Entstehung
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2.

Ordnung für die Benuhung der Großherzoglichen Aniverſtäts⸗Bibliothek zu Gießen.

Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 20. April 1893.

§ 1(Faſſung vom 6. März 1901).

Die Univerſitäts⸗Bibliothek iſt täglich von 9 bis 1 Uhr und von 3 bis 6 Uhr geöffnet mit Ausnahme der Sonn⸗ und Feiertage, wo ſie ganz, und der Samstage, wo ſie nachmittags geſchloſſen bleibt. Während der Oſter⸗ und Herbſtferien, zwiſchen Weihnachten und Neujahr, ſowie in der Pfingſtwoche iſt ſie von 9 bis 1 Uhr geöffnet, am Tage vor und am Tage nach den drei hohen Feſten bleibt ſie geſchloſſen.

§ 2.

Der Leſeſaal und der Zeitſchriftenſaal der Bibliothek ſind in den öffentlichen Stunden außer den Dozenten auch allen Studie⸗ renden zugänglich, die ihre Ausweiskarte vorzeigen, ſowie allen ſon⸗ ſtigen Perſonen, die von dem beaufſichtigenden Beamten unter An⸗ gabe ihres Namens und Standes die Erlaubnis zum Zutritt ein geholt haben.

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Bücher und Zeitſchriften des Leſeſaales und des Zeitſchriften⸗ ſaales ſind nach dem Gebrauch ſofort wieder an ihren Platz zurück zubringen.

§ 4.

Den Benutzern ſteht auf ihr Verlangen die Einſicht in die Kataloge unter der Aufſicht eines Bibliotheksbeamten offen. Das Betreten der Bücherſäle iſt nur mit Genehmigung der Direktion geſtattet.