6 1. Ordnung für die Verwaltung der Univerſitäts⸗Bibliothek.
Univerſitäten, Akademieen u. ſ. w., mit denen ein Tauſchverkehr be⸗ ſteht, gbgeſandt werden.
über Erweiterung und Beſchränkung des Tauſchverkehrs ſteht ihm die Entſcheidung zu.
§ 14 8. Er hat für die zweckmäßige Verwendung der Dubletten zu ſorgen. § 15.
Kuſtoden und Diener haben den amtlichen Anordnungen des Bibliothekars willig Folge zu leiſten. Für ihre einzelnen Obliegen⸗ heiten ſind die in den Dienſt⸗Inſtruktionen enthaltenen Beſtim— mungen maßgebend.
§ 16 8. Über Möbel und Geräte wird ein Inventar geführt.
Zeſchluß des Engeren Senats vom 12. Zuli 1902.
Alle von der Landes-Univerſität veröffentlichten, wenn auch nur zu beſchränkter Verteilung gelangenden Druckſchriften, Zirkulare uſw. ſind der Univerſitäts⸗Bibliothek für die die Landes⸗Univerſität be⸗ treffende Druckſchriften⸗-Abteilung in zwei Exemplaren regelmäßig zu überlaſſen.
Von den Satzungen der Landes-Univerſität nebſt etwaigen Nachträgen, ſowie den bei der Landes-ÜUniverſität erlaſſenen Pro⸗ motionsordnungen u. dgl. ſind der Univerſitäts⸗Bibliothek für den akademiſchen Tauſchverkehr 150 Exemplare regelmäßig zu überweiſen.


