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Bestimmungen über die Verwaltung und die Benutzung der Großherzoglichen Universitäts-Bibliothek zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 20. April 1893
Entstehung
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Or

der Univerſitäts⸗Bibliothek. § 7.

Sind mehr Anträge eingelaufen, als zur Zeit berückſichtigt werden können, ſo entſcheidet auch hier der Bibliothekar. Glaubt ein Antragſteller ſich benachteiligt, ſo ſteht ihm Berufung an den Engeren Senat offen.

Iſt dagegen am Ende eines Etatsjahres durch die inzwiſchen eingegangenen Anträge der Kredit der Bibliothek nicht vollſtändig in Anſpruch genommen, ſo verwendet am Anfang des folgenden Jahres der Bibliothekar den Reſt zu Anſchaffungen nach eigenem Ermeſſen.

§ 8.

Rückſichtlich der innerhalb des Großherzogtums erſcheinenden Verlags⸗, beziehungsweiſe Druckwerke hat der Bibliothekar darüber zu wachen, daß die Beſtimmungen über die Lieferung von Pflicht⸗ exemplaren genau befolgt werden.

§ 9.

Der Bibliothekar hat über den Zuwachs jedes Jahres ein Ver⸗ zeichnis zu führen, welches die Erwerbungen nach den einzelnen Fächern geordnet mit Angabe des Preiſes und der Erwerbungszeit enthält.

Außerdem wird ein Verzeichnis der einlaufenden Geſchenke geführt.

§ 10.

In das Zuwachsverzeichnis und das Geſchenkbuch ſteht jedem

Dozenten der Einblick offen. § 11.

Außer dem Zuwachsverzeichnis und dem Geſchenkbuch ſind zu

führen:

1) ein Katalog der Handſchriften,

2) ein allgemeiner ſyſtematiſcher Katalog,

3) ein allgemeiner alphabetiſcher Katalog und außerdem, ſoweit ſie zweckmäßig ſcheinen, Spezialkataloge über einzelne Klaſſen von Büchern.

§ 12(Faſſung vom 29. Juni 1898). In jedem Jahre iſt ein Teil des Bücherbeſtandes nach dem ſyſtematiſchen Katalog zu revidieren.

§ 13. Der Bibliothekar hat dafür zu ſorgen, daß die akademiſchen Schriften der Landes⸗Univerſität*) alljährlich an die auswärtigen .») Wegen der ſonſtigen Druckſachen der Landes⸗Univerſität ſiehe: Beſchluß des Engeren Senats vom 12. Juli 1902(hier abgedruckt auf Seite 6).