4 1. Ordnung für die Verwaltung
ſechs Wochen, den Unterbeamten ein Urlaub von im ganzen zehn Tagen zu. Der Urlaub iſt bei dem Direktor nachzuſuchen. Ueber Geſuche um Urlaub bis zur Dauer einer Woche entſcheidet der Direktor; Geſuche um längeren Urlaub werden vom Direktor im Fall ſeines Einverſtändniſſes an den Rektor der Landes⸗Univerſität weitergegeben.
§ 6.
Bei der Anſchaffung von Schriftwerken wird jedem Fach, ſoweit es die Verhältniſſe geſtatten, ein beſtimmter Teil des für Bücheranſchaffungen verfügbaren Kredits nach Maßgabe einer vom Engeren Senat zu genehmigenden Tabelle(ſiehe Anhang) zugewendet.
§ 7.
Der Direktor verfährt ſelbſtändig bei der Anſchaffung von Werken aus den Gebieten der Literaturgeſchichte und der Geſchichte der Wiſſenſchaften, von vermiſchten Schriften und geſammelten Werken, endlich bei Fortſetzung und Vervollſtändigung von Zeit⸗ ſchriften. Für alle anderen Anſchaffungen hat der Direktor die Wünſche und Gutachten der akademiſchen Dozenten oder der Fakul⸗ täten zu berückſichtigen. Zur Geltendmachung von Wünſchen liegt in der Bibliothek ein beſonderes Buch(Wunſchbuch) auf.
§ 8.
Sind mehr Anträge eingelaufen, als zur Zeit berückſichtigt werden können, ſo trifft der Direktor die Entſcheidung. Glaubt ein Antragſteller ſich benachteiligt, ſo ſteht ihm Berufung an den Engeren Senat offen.
Iſt gegen Ende eines Etatsjahres durch die eingegangenen Anträge der Anſchaffungskredit nicht erſchöpft, ſo verfügt der Direktor über den Reſt nach eigenem Ermeſſen.
§ 9. Von den innerhalb des Großherzogtums verlegten oder gedruckten Werken hat der Direktor die an die Univerſitäts⸗Bibliothek zu liefernden Pflichtexemplare einzuziehen.*)
§ 10.
Ueber die gekauften Werke wird ein Verzeichnis geführt, welches die Erwerbungen nach Fächern geordnet mit Angabe der Erwerbungszeit und des Preiſes enthält.
Außerdem iſt ein Verzeichnis der einlaufenden Geſchenke zu führen.
In das Zuwachsverzeichnis und das Geſchenkbuch ſteht jedem Dozenten der Landes-Univerſität der Einblick offen.
Siehe die Bekanntmachung vom 5. Oktober 1836 im Regierungsblatt auf das Jahr 1836 Seite 473.


