Druckschrift 
Bestimmungen über die Verwaltung und die Benutzung der Großherzoglichen Universitäts-Bibliothek zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 29. August 1906 [und am 13. Mai 1907]
Entstehung
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der Univerſitäts⸗Bibliothek.

S 11. Außer dem Zuwachsverzeichnis und dem Geſchenkbuch ſind zu führen: 1) ein Katalog der Handſchriften, 2) ein allgemeiner ſyſtematiſcher Katalog, 3) ein allgemeiner alphabetiſcher Katalog und außerdem, ſoweit ſie zweckmäßig ſcheinen, Sonderkataloge über einzelne Klaſſen von Büchern.

8 12 8. In jedem Jahre iſt ein Teil des Bücherbeſtandes nach dem ſyſtematiſchen Katalog nachzuprüfen. § 13.

Allljährlich ſind von der Univerſitäts⸗Bibliothek die akademiſchen Schriften der Landes-Univerſität an die Anſtalten, mit denen ein Tauſchverkehr beſteht, abzuſenden.

Ueber Erweiterung und Beſchränkung des Tauſchverkehrs ſteht dem Direktor die Entſcheidung zu.

§ 14.

Der Direktor hat dafür zu ſorgen, daß 1) alle von der Landes⸗Univerſität veröffentlichten, wenn auch nur zu beſchränkter Verteilung gelangenden Druckſachen regelmäßig der Univerſitäts⸗ Bibliothek in zwei Abdrücken zugehen, 2) von den Satzungen der Landes⸗Univerſität nebſt etwaigen Nachträgen, ſowie von den bei der Landes⸗Univerſität erlaſſenen Promotionsordnungen und dergleichen der Univerſitäts⸗Bibliothek für den akademiſchen Tauſchverkehr regel⸗ mäßig 150 Abdrücke überwieſen werden.

§ 15. Der Direktor hat für die zweckmäßige Verwendung ausge⸗ geſchiedener Werke zu ſorgen.

Anhang: ſiehe Seite 6.