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Bestimmungen über die Verwaltung und die Benutzung der Großherzoglichen Universitäts-Bibliothek zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 29. August 1906 [und am 13. Mai 1907]
Entstehung
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1.

Ordnung für die Verwaltung der Großherzoglichen Univerſitäts⸗Bibliothek zu Gießen.

Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 29. Auguſt 1906.

§ 1.

Die Univerſitäts⸗Bibliothek ſteht unmittelbar unter der Landes⸗ Univerſität. Die Leitung der Geſchäfte und die Vertretung der Bibliothek gegenüber den Behörden liegt in der Hand des Direktors der Univerſitäts⸗Bibliothek.

8 2 S 2.

Stellvertreter des Direktors iſt der dienſtälteſte unter den an⸗ weſenden wiſſenſchaftlichen Beamten.

Der Stellvertreter iſt nicht befugt, vom Direktor getroffene allgemeine Anordnungen zu ändern.

§ 3.

Dem Direktor ſind die wiſſenſchaftlichen Beamten, Hilfs⸗ arbeiter und Unterbeamten unterſtellt. Für ihre einzelnen Obliegen⸗ heiten ſind die vom Engeren Senat zu genehmigenden Dienſt⸗ anweiſungen maßgebend. Im übrigen verteilt der Direktor die Geſchäfte und überwacht ihre Ausführung.

§ 4.

Die Hilfsarbeiter werden vom Direktor angenommen und durch Handgelöbnis verpflichtet. Der Landes-Univerſität iſt davon Mitteilung zu machen.

Bibliotheksferien finden nicht ſtatt. Dem Direktor und den wiſſenſchaftlichen Beamten ſteht alljährlich ein Urlaub von im ganzen