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Prüfungsordnung für die Abhaltung einer Prüfung für Tierzuchtinspektoren an der Großherzoglichen Landesuniversität : vom 26. April 1905 / [Großherzogliches Ministerium des Innern, gez. Rothe, gez. Dr. Stammler]
Entstehung
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Prüfnngsordnung

für die Abhaltung einer Prüfung für Cierzuchtinſpektoren an der Großherzoglichen Landesuniverſität

vom 26. April 1905.

Mit allerhöchſter Ermächtigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs werden für die Abhaltung einer Prüfung für Tier⸗ zuchtinſpektoren an der Großh. Landesuniverſität die nachſtehenden

Vorſchriften hierdurch erlaſſen. § 1.

Zur Prüſung für Tierzuchtinſpektoren können Bewerber zu⸗ gelaſſen werden, die entweder die landwirtſchaftliche Staatsprüfung, oder Diplomprüfung, oder die tierärztliche Fachprüfung an der Landesuniverſität oder an einer anderen deutſchen Univerſität oder Hochſchule(Akademie) oder an einer außerdeutſchen, von dem Groß⸗ herzoglichen Miniſterium des Innern als gleichwertig anerkannten Lehranſtalt beſtanden haben. Für Landwirte wird die Zulaſſung zur Prüfung überdies von einer genügenden praktiſchen Vorbildung des Bewerbers abhängig gemacht; über das Vorhandenſein derſelben entſcheidet in jedem Falle die Prüfungskommiſſion.

8.

Die Mitglieder der Prüfungskommiſſion werden von dem Großherzoglichen Miniſterium des Innern ernannt; der Vorſitz wird in der Regel dem Direktor des Landwirtſchaftlichen Inſtituts der Landesuniverſität übertragen.

§ 3. Die Prüfung iſt lediglich eine mündliche. Sie erſtreckt ſich auf: .Anatomie der Haustiere; 2. Phyſiologie der Haustiere; .Tier⸗Seuchenlehre und Tier⸗Seuchengeſetzgebung; .Geburtskunde bei Haustieren; .Geſundheitspflege der Haustiere;