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Promotionsordnung für die philosophische Fakultät zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 22. Mai 1902
Entstehung
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5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät.

§ 3.

Für die Prüfung hat der Bewerber drei von den Fächern, welche die Fakultät als Promotionsfächer zuläßt*), zu wählen, eines als Hauptfach, zwei als Nebenfächer. Die Wahl der Neben⸗ fächer bedarf der Genehmigung der Fakultät. Der Gegenſtand der

Diſſertation muß dem Hauptfach entnommen ſein.

§ 4 8. Das Prüfungskollegium beſteht aus drei Examinatoren, welche die Prüfungsfächer als ordentliche Profeſſoren in der philoſophiſchen Fakultät vertreten.

Die Fakultät iſt berechtigt, wenn nicht alle drei Prüfungsfächer in ihr durch ordentliche Profeſſoren vertreten ſind, für eines derſelben einen anderen Examinator aus dem Lehrkörper der Landes-Univer⸗ ſität zuzuziehen. Können für einen Bewerber nicht drei Examinatoren beſtellt werden, ſo iſt die Bewerbung abzulehnen.

Iſt ein Fach durch mehrere ordentliche Profeſſoren vertreten, ſo werden ihnen die Bewerber nach der Reihenfolge der Meldungen abwechſelnd zugeteilt. Hat einer von ihnen die Diſſertation ver⸗ anlaßt oder beeinflußt, ſo iſt der Bewerber dieſem zuzuteilen; Aus⸗ gleichung der Zahl erfolgt durch die übrigen Meldungen.

Ueber die Zuteilung der Bewerber führt der Dekan ein Ver⸗ zeichnis, das bei den Dekanatsakten verbleibt. Der auf Grund des Verzeichniſſes ernannte Examinator kann mit einem Fachgenoſſen tauſchen oder durch ihn vertreten werden; eine ſolche Aenderung wird jedoch bei der Führung des Verzeichniſſes nicht berückſichtigt.

§ 5.

Von der Diſſertation iſt zu verlangen, daß ſie wiſſenſchaftlich beachtenswert iſt und die Fähigkeit des Verfaſſers zu ſelbſtändiger Arbeit dartut.

Die Diſſertationen aus dem Gebiete der klaſſiſchen Philologie ſollen in lateiniſcher, die übrigen in deutſcher Sprache abgefaßt ſein. Ausnahmen ſind nur geſtattet, wenn alle Mitglieder des Prüfungs⸗ kollegiums damit einverſtanden ſind.

Als Diſſertation darf eine bereits veröffentlichte Arbeit ein⸗ gereicht werden. In dieſem Falle kann die Fakultät die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke(§ 17) erlaſſen, falls die Druck⸗ ſchrift keine Erſtlingsarbeit und ſeit ihrem Erſcheinen mindeſtens ein Jahr verfloſſen iſt.

*) Siehe Anhang.