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Ordnung für die Benutzung der Großherzoglichen Universitäts-Bibliothek zu Gießen : § 12 (Fassung vom 20. August 1895) : § 17 (Fassung vom 20. August 1895) / [Großherzogliches Ministerium des Innern]
Entstehung
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nung für die Benutzung gen Univerſitäts⸗Bibliothek zu Gießen.

ſſung vom 20. Auguſt 1895).

Büchern erfolgt innerhalb des Großherzogtums in pflichtige Dienſtſache bezeichneten Packeten, nach frankierten, alsportopflichtige Dienſtſache be⸗ heſſiſche Entleiher werden Verpackungsgebühren Heſſens wohnende Benutzer haben für die Ver 3 zum Gewicht von 5 Kilogramm die Gebühr von jedes weitere Kilogramm erhöht ſich die Gebühr

verſandten Büchern werden Leihſcheine beigelegt, unterſchreiben und umgehend zurückzuſchicken ſind. in zugleich den Betrag der Verpackungsgebühr in u. Die Rücklieferung der Bücher hat unter gleicher e portofrei zu erfolgen. Beſtellgeld wird nicht er⸗ rch Nachnahme eingezogen. Streifbandſendungen u.

ſſung vom 20. Auguſt 1895).

s-Bibliothek nicht vorhandene Werke können Univerſitäts⸗Bibliothek koſtenlos aus der bliothek in Darmſtadt bezogen werden, an Beſtellſcheine in der Regel jeden Mittwoch

Werke, die an der Univerſitäts⸗Bibliothek u, werden je nach Bedarf, in der Regel am an andere auswärtige Bibliotheken geſandt. dieſen regelmäßigen Leihverkehr entſtehenden Iniverſitäts⸗Bibliothek, die von den Beſtellern fg. für den entliehenen Band erhebt.

un für den Leihverkehr mit auswärtigen

em Ermeſſen Beſchränkungen eintreten laſſen.

Grossh. UÜniversitaets- Bibliothek 6.ME7

ieSatzungen der U retSSSN

ron 1904, zwschen S

Farbkarte 13

1. 3. 1905 2400