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Ordnung für die Benutzung der Großherzoglichen Universitäts-Bibliothek zu Gießen : § 12 (Fassung vom 20. August 1895) : § 17 (Fassung vom 20. August 1895) / [Großherzogliches Ministerium des Innern]
Entstehung
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Ordnung für die Benutzung der Großherzoglichen Univerſitäts⸗Bibliothen zu Gießen.

§ 12(Faſſung vom 20. Auguſt 1895).

Die Verſendung von Büchern erfolgt innerhalb des Großherzogtums in frankierten, alsfrei, portopflichtige Dienſtſache bezeichneten Packeten, nach den übrigen Staaten in unfrankierten, alsportopflichtige Dienſtſache be⸗ zeichneten Sendungen. Für heſſiſche Entleiher werden Verpackungsgebühren nicht berechnet. Außerhalb Heſſens wohnende Benutzer haben für die Ver⸗ packung jeder Sendung bis zum Gewicht von 5 Kilogramm die Gebühr von 30 Pfg. zu entrichten; für jedes weitere Kilogramm erhöht ſich die Gebühr um 5 Pfg.

Den nach auswärts verſandten Büchern werden Leihſcheine beigelegt, die von dem Entleiher zu unterſchreiben und umgehend zurückzuſchicken ſind. Nichtheſſiſche Benutzer haben zugleich den Betrag der Verpackungsgebühr in Reichspoſtmarken beizufügen. Die Rücklieferung der Bücher hat unter gleicher Verpackung und Wertangabe portofrei zu erfolgen. Beſtellgeld wird nicht er⸗ hoben, fehlendes Porto durch Nachnahme eingezogen. Streifbandſendungen ſind durchaus zu vermeiden.

§ 17(Faſſung vom 20. Auguſt 1895).

In der Univerſitäts⸗Bibliothek nicht vorhandene Werke können durch Vermittelung der Univerſitäts⸗Bibliothek koſtenlos aus der Großherzoglichen Hofbibliothek in Darmſtadt bezogen werden, an welche die betreffenden Beſtellſcheine in der Regel jeden Mittwoch abgehen.

Beſtellſcheine für Werke, die an der Univerſitäts⸗Bibliothek und Hofbibliothek fehlen, werden je nach Bedarf, in der Regel am Samstag jeder Woche, an andere auswärtige Bibliotheken geſandt. Die Deckung der durch dieſen regelmäßigen Leihverkehr entſtehenden Koſten übernimmt die Univerſitäts⸗Bibliothek, die von den Beſtellern eine Gebühr von 15 Pfg. für den entliehenen Band erhebt.

Die Direktion kann für den Leihverkehr mit auswärtigen

Bibliotheken nach eigenem Ermeſſen Beſchränkungen eintreten laſſen.

Grossh. Universitaets. Bibliothek

WRZ

Einazufügen in dieSatzungen der U ire;SN

zweiter Teil, usgabe von 1904. 2wischen S

1. 3. 1905 2400