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Ordnung der Hochschulprüfungen im Finanz- und Forstfache in Gießen / [Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz]
Entstehung
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Farbkarte 13

duung Hochſchnlprüfungen 5 und Forſtfache

u Giessrn.

für die genannten Fächer beſteht aus den hematik, Phyſik, Chemie, Staatswiſſenſchaft, nſchaft, Deutſches Privatrecht, Geognoſie und

em Großherzoglichen Miniſterium des Innern der Kommiſſion ernannt ſind.

nmiſſion erledigt, ſo beſtimmt das Miniſterium, proviſoriſch oder definitiv eintreten ſoll.

§. 2.

ummt⸗Kommiſſion wechſelt jährlich am 1. Ja⸗ ter denjenigen Mitgliedern der Prüfungskom⸗ ig in beiden Fächern mitwirken.

Fächer zerfällt die Prüfung in eine Vor⸗ üfung. Die Vorprüfung kann von den Kan⸗ ter beſtimmten Dauer des Univerſitätsbeſuches ung hingegen ſetzt den dreijährigen Beſuch einer ihr gleichſtehenden Lehranſtalt voraus und s ſiebenten Semeſters beſtanden werden.