2 e eee 476.9 fenner.
Drdnuung der Hochſchulprüfungen im Finanz⸗ und Jorſtfache
in Giessen.
Die Prüfungskommiſſion für die genannten Fächer beſteht aus den Profeſſoren, welche für Mathematik, Phyſik, Chemie, Staatswiſſenſchaft, Forſtwiſſenſchaft, Landbauwiſſenſchaft, Deutſches Privatrecht, Geognoſie und Botanik angeſtellt und von dem Großherzoglichen Miniſterium des Innern und der Juſtiz zu Mitgliedern der Kommiſſion ernannt ſind.
Iſt eine Stelle in der Kommiſſion erledigt, ſo beſtimmt das Miniſterium, wer zu ihrer Vervollſtändigung proviſoriſch oder definitiv eintreten ſoll.
§. 2.
Der Vorſitz in der Geſammt⸗Kommiſſion wechſelt jährlich am 1. Ja⸗ nuar nach dem Dienſtalter unter denjenigen Mitgliedern der Prüfungskom⸗ miſſion, welche bei der Prüfung in beiden Fächern mitwirken.
. 3.
Für jedes der genannten Fächer zerfällt die Prüfung in eine Vor⸗ prüfung und eine Fachprüfung. Die Vorprüfung kann von den Kan⸗ didaten ohne Vorausſetzung einer beſtimmten Dauer des Univerſitätsbeſuches beſtanden werden; die Fachprüfung hingegen ſetzt den dreijährigen Beſuch einer
deutſchen Univerſität oder einer ihr gleichſtehenden Lehranſtalt voraus und kann daher erſt im Beginne des ſiebenten Semeſters beſtanden werden.
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