Rechte und Pflichten der Stipendiaten an der Landes⸗Univerſität.
Geſuche um definitive Stipendien ſind für das Winter⸗ ſemeſter bis zum 1. Oktober, für das Sommerſemeſter bis zum 1. April einzureichen. Später einlaufende Geſuche werden nur bei Vergebung der Dikariate berückſichtigt.
Staatsſtipendien werden für drei Jahre erteilt, wobei die Zeit eines bereits genoſſenen Vikariates eingerechnet wird.
Die Inhaber von Stipendien haben ſich innerhalb der erſten 14 Tage des Semeſters vom Beginne der Vorleſungen an gerechnet bei dem Sphorus zu melden oder ihr Ausbleiben durch ſchriftliche Mitteilung eines triftigen Verhinderungsgrundes zu recht⸗ fertigen. Wird dies verſäumt, ſo wird für das laufende Semeſter das betr. Stipendium durch einen anderen Studierenden vikariert.
Wer Verlängerung der Genußzeit wünſcht, hat ſich bis zum 1. Oktober bezw. bis zum 1. April mit einem ſchriftlichen Geſuche an den Engeren Senat zu wenden. Die Verlängerung erfolgt immer nur für ein Semeſter.
Vikariate werden nur für ein Semeeſter erteilt. Geſuche um Verleihung eines Vikariats ſind an den Engeren Senat zu richten. Ihnen iſt gleichfalls eine Abſchrift des Maturitäts⸗ zeugniſſes und ein Vermögenszeugnis beizulegen. Die Vikare, die ein definitives Stipendium zu erhalten wünſchen, haben ſich bis zum 1. Oktober bezw. 1. April mit einem ſchriftlichen Geſuch an den Engeren Senat zu wenden.
Durch Verfügung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern und der Juſtiz vom 4. April 1884 iſt beſtimmt worden, daß jeder Stipendiat, der die Univerſität Gießen ver⸗ läßt, hierdurch ſein Stipendium verliert.
Die Auszahlung der Belzer'ſchen Stipendien und des Ebel— ſchen Stipendiums erfolgt am Schluſſe des Etatsjahres, die aller übrigen Stipendien halbjährlich am Schluſſe des Semeſters je vom 1. März bezw. 1. Auguſt an auf dem Univerſitäts⸗Rentamt. Die Zahlungsanweiſungen ſind beim Stipendiaten⸗Sphorus ab⸗ zuholen. Da die Auszahlung nur erfolgt, wenn der Stipendiat ſich durch Fleiß und ein den akademiſchen Geſetzen entſprechendes Verhalten des Stipendiums würdig bewieſen hat, ſo empfiehlt es ſich für die Stipendiaten, ſich bei der Annahme von Vorleſungen und Uebungen den Dozenten als Stipendiat vorzuſtellen. Ein wegen Unfleißes oder unangemeſſenen Verhaltens des Stipendiaten nicht aus⸗ gezahltes Stipendium wird durch einen anderen Studierenden vikariert.


