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hörung der Vorſchläge des Ausſchuſſes für die Vergebung von Stiftungszinſen.
Die Vergebung des Zinſenertrages wird alljährlich in den für die Bekanntmachungen der Bürgermeiſterei beſtimmten Blättern ausgeſchrieben. Erſtmalig wird der Zinſenertrag vergeben Ende Dezember 1904 und zwar für die Zeit vom 1. Oktober 1905 bis Ende Dezember 19004.
Von den Zinſen des Vermächtniſſes geht vorläufig eine lebenslängliche Rente von 400 Mark für einen Legatar ab.
Der Reſt des Erträgniſſes ſoll als Stipendium für einen auf einer deutſchen Univerſität oder deutſchen techniſchen Hoch⸗ ſchule Studierenden verwendet werden.
Nach dem Ableben des Legatars ſollen aus dem Geſamt⸗ erträgnis zwei gleichgroße Stipendien für Studierende an Uni⸗ verſität oder techniſcher Hochſchule gebildet werden.
Jeder Stipendiat muß das Gymnaſium mindeſtens mit der Mote„gut“ abſolviert haben.
Der Stipendiat hat jedes Jahr durch giltiges Zeugnis nach⸗ zuweiſen, daß er ſeinen Studien mit Fleiß und Erfolg obliegt, und es bleibt ihm in dieſem Falle das Stipendium bis zur Voll⸗ endung ſeiner Studien; im anderen Falle ſoll ihm dasſelbe ent— zogen werden.
Hat der Stipendiat mit nachgewieſenem guten Erfolg ſeine Studien vollendet, ſo kann ihm auch noch für ein weiteres Jahr zu ſeiner praktiſchen Ausbildung das Stipendium zugeſprochen werden.
Fällt der einjährig-freiwillige Militärdienſt in die Zeit, wo die Studien auf Univerſität oder Hochſchule ſchon begonnen ſind, und der Stipendiat hat ſchon wenigſtens zwei Semeſter(ein Studienjahr) hinter ſich und den Nachweis über Fleiß und guten Erfolg ſeiner Studien bis dahin erbracht, ſo ſoll ihm auch das Stipendium für die Dauer ſeines einjährigen Militärdienſtes un⸗ geſchmälert verbleiben.
Die Stipendien können nur an nachweisbar Bedürftige ver⸗ liehen werden; es ſollen hierbei in erſter Linie die Angehörigen der Familien der beiden Disponenten Berückſichtigung finden.
66. Külp-Stiftung. Siehe Techniſche Hochſchule Seite 47 Ord. Nr. X.
62. Kürnbacher Stipendium. Siehe Landes-Univerſität Seite 36 Ord.⸗Nr. 84.


