— 15—
b) daß ſeine Eltern Deutſche und mindeſtens 5 Jahre in Worms, Bobenheim, Bobſtadt, Bürſtadt, Heppenheim a. d. W., Herrnsheim, Hochheim, Hofheim, Horchheim, Alein⸗ niedesheim, Lampertheim, Leiſelheim, Meuhauſen, Pfeddersheim, Pfiffligheim, Rhein⸗Dürkheim, Roxheim, Weinsheim, Wies⸗Oppenheim entweder wohnhaft ſind oder bis zu ihrem Tode wohnhaft waren. Jedes Stipendium
wird nur auf ein Jahr bewilligt, in der Regel überhaupt
nicht länger als 5 Jahre. Von Kindern der nämlichen
Eltern ſoll in der Regel nur eines ein Stipendium be⸗
ziehen.— Geſuche ſind ſchriftlich an den Vorſitzenden
der Stiftung einzureichen. Beiliegen müſſen: I. Geburts⸗ ſchein, 2. Zeugnis der Unbemitteltheit, 3. Zeugnis über etwaigen ſeitherigen Schulbeſuch und über guten Leumund,
4. Zuſtimmung des Vaters oder Vormundes zu dem
erwählten Beruf, 3. Aerztliches Zeugnis, insbeſondere
mit Rückſicht auf den erwählten Beruf.
52. Jean Baptiſt und Wilhelm Hofmann-Stiftung.
Zwei Stipendien zu je ca. 1600 Mark jährlich.
Die Verleihung erfolst durch die Stadtverordnetenverſammlung in Mainz.
Die Bewerbung hat anfangs Februar zu geſchehen. Die Verleihung erfolgt am 1. April und zwar an zwei Studierende, die geborene Mainzer, Rheinländer oder Pfälzer ſein müſſen. Die Gewählten behalten den Genuß der Stipendien auf die ganze Dauer ihrer Ausbildungszeit, bis ſie ihr Ziel erreicht haben und ſelbſtändig ſind.
53. Hundeshagen-Stiftung. Siehe Landes-Univerſität Seite 40.
54. Fundation Jett.
Zwei Stipendien zu je 140 Mark.
Die verleihende Behörde iſt Großherzogliches Miniſterium des Innern als oberſte Verwaltungsbehörde des Mainzer Stipendienfonds.
Die Zeit der Bewerbung wird öffentlich bekannt gegeben.
Bedingungen des Benefiziums: Zunächſt für Verwandte des Stifters, in deren Ermangelung ſind Jünglinge von Johannis⸗ berg und anderen Orten zuläſſig.
Dauer der Verleihung: Octo annos in actuali studio.


