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wird. In beſonders berückſichtigenswerten Fällen, worüber die Abteilung für Forſt- und Kameralverwaltung des Großherzoglichen Miniſteriums der Finanzen zu befinden hat, und wenn andere berechtigte Bewerbungen um das Stipendium für die gleiche Zeit nicht vorliegen, kann die Unterſtützung ein und desſelben Be⸗ werbers auf ein viertes Jahr erſtreckt werden. Zeitweiſe Unterbrechung des Studiums auf der Univerſität, einer techniſchen Hochſchule oder einer öffentlichen Forſtlehranſtalt erlaubt für die Dauer derſelben Verabfolgung des Stipendiums an ein anderes Familienglied. Die Auszahlung erfolgt zu Anfang eines jeden Studienſemeſters nach Immatrikulation und Belegung der Vor⸗ leſungen u. ſ. w., worüber Nachweis zu erbringen iſt. Außerdem iſt nach Ablauf eines jeden Semeſters ein Heusnis des Rektors der Univerſität beziehungsweiſe der Techniſchen Hochſchule oder des Direktors einer öffentlichen Forſtlehranſtalt beizubringen, in welchem beſcheinigt iſt, daß der Bewerber in dem abgelaufenen Semeſter den Lehrvorträgen und bezw. praktiſchen Unterweiſungen mit Fleiß beigewohnt hat, auch gegen deſſen ſittlichen Lebens⸗ wandel nichts zu erinnern iſt. Dieſes Zeugnis iſt Vorausſetzung der weiteren Stipendiengewährung.
50. Cornelius Heyl'ſches Stipendium. Siehe Techniſche Hochſchule Seite 45 Ord.Nr. V.
51. Cornelius Heyl-Stipendienſtiftung.
Die Stipendien betragen 200 bis 500 Mark.
Die Stipendien werden durch einen Vorſtand und einen engeren Ausſchuß vergeben. Vorſitzender von beiden iſt der jeweilige Bürgermeiſter von Worms.
Die Bewerbung hat im Monat März jeden Jahres zu geſchehen.
Bedingung der Gewährung eines Stipendiums an einen Nachſuchenden iſt, daß derſelbe wirklich dürftig und würdig iſt und ferner
a) entweder, daß ſeine Eltern, bezw. Vater und Mutter
10 Jahre lang in dem Fabrikgeſchäfte der Firma Cornelius heyl in Worms als Beamte oder Arbeiter beſchäftigt waren und in Worms wohnen bezw. bis zu ihrem Tode wohnten, wobei ſucceſſive Dienſtzeit von VYater und Mutter zuſammen zu rechnen iſt;


