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Die Hochschulstipendien im Großherzogtum Hessen : nach amtlichen Quellen / zusammengestellt von Wilhelm Erle, Großh. Sekretariats-Assistenten bei der Landes-Universität
Entstehung
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borene von Bilſtein und in deren Ermangelung an Jünglinge weſtfäliſcher Nation im allgemeinen verliehen werden.

Die außerordentlichen Stipendien ſollen Studierende aus dem

Inlande erhalten. Dauer der Verleihung: Ab infima duodecim annos.

48. Luiſe Harteneck-Stiftung.

Betrag des Stipendiums 682 Mark 90 Pfennig.

Das Stipendium wird durch den Stiftungsvorſtand, beſtehend aus dem Pfarrer zu Ginsheim, dem Bürgermeiſter daſelbſt und einem Glied der Familie der Stifterin, vergeben.

Zeit der Bewerbung: Februar jeden Jahres.

Zeit der Verleihung: März jeden Jahres eventuell auf mehrere Jahre.

HPetent, männlich oder weiblich, muß aus Ginsheim ſein, ſeine Fortbildungsfähigkeit nachweiſen und eine Bildungsanſtalt beſuchen. Bevorzugt ſind landwirtſchaftliche und bautechniſche, ſowie weibliche Handarbeits- und Haushaltungsſchulen. Ver⸗ leihung der Stiftungswohltat als Hochſchulſtipendium iſt zuläſſig.

49. Hartig-Stiftung.

Sin Stipendium darf bis auf weiteres den Betrag von 400 Mark für das Semeſter nicht überſteigen.

Die Aufſicht und Leitung der Verwaltung des Stiftungsver⸗ mögens iſt der Abteilung für Forſt- und Kameralverwaltung des Großherzoglichen Miniſteriums der Finanzen übertragen.

Unterſtützung erhalten nur diejenigen ehelichen männlichen Nachkommen Hartig's, welche deſſen Namen führen und ſich dem Studium einer Wiſſenſchaft widmen, vorzugsweiſe die Forſtwiſſen⸗ ſchaft Studierenden. Es kann nur ein Stipendium und dieſes in der Regel auch nur an einen Bewerber jährlich verabreicht werden. Beſſeres Zeugnis eines Bewerbers gibt ihm den Vorzug, dann der Grad der Verwandtſchaft und dann erſt das Lebensalter.

Sollten mehrere Gleichberechtigte gleichzeitig ihre Anſprüche begründen, ſo kann ausnahmsweiſe nach der Entſcheidung der Abteilung eine Teilung des Betrags des Stipendiums unter dieſelben ſtattfinden.

Die Unterſtützung ein und desſelben Bewerbers ſoll drei Jahre dauern, wenn nicht zum Vorteil eines anderen Berechtigten auf den vollen dreijährigen Bezug des Stipendiums verzichtet