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Die Hochschulstipendien im Großherzogtum Hessen : nach amtlichen Quellen / zusammengestellt von Wilhelm Erle, Großh. Sekretariats-Assistenten bei der Landes-Universität
Entstehung
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Das Stipendium ſoll an Angehörige des Großherzogtums Heſſen, welche ſich dem Studium der Jurisprudenz oder Philologie auf einer deutſchen Univerſität widmen wollen oder bereits obliegen, ſich über Fleiß und ſittliches Verhalten ausweiſen und die zu ihrem Studium erforderlichen Mittel nicht in zureichendem Maße beſitzen, verliehen werden. Die Verleihung erfolgt auf die Dauer der Studienzeit, bezw. des Reſtes derſelben, jedoch niemals auf längere Zeit als vier Jahre. Sie findet in widerruflicher Weiſe ſtatt, weshalb ſich der Inhaber über Fortdauer ſeiner Würdigkeit durch Zeugnis der Univerſitätsbehörde zu Beginn jeden Semeſters ausweiſen muß.

46. Cand. jur. Karl Guvot †⸗Stiftung.

Ein Stipendium zu 175 Mark jährlich.

Die Verleihung erfolgt durch den jeweiligen Bürgermeiſter zu Worms in Gemeinſchaft mit den noch lebenden Familien⸗ mitgliedern, bezw. den Eltern des Verſtorbenen.

Die Vergebung erfolgt am 10. Aug. jeden Jahres(Sterbetag).

Bewerber müſſen bedürftige junge Wormſer oder Angehörige der bayeriſchen Pfalz ſein, die das Wormſer Gymnaſium beſucht haben und ſich dem Studium der Jurisprudenz widmen oder ſich in der Malkunſt ausbilden wollen.

47. Fundation Hardt.

16 Stipendien(sS ordentliche Stipendien)

(8 außerordentliche Stipendien).

Die ordentlichen Stipendien betragen:

je 180 Mark bei Gymnaſialbeſuch je 240 Mark bei Univerſitätsbeſuch.

Die außerordentlichen Stipendien betragen: von je 170 Mark von je 130 Mark von je 100 Mark.

Bezeichnung der verleihenden Behörde: Großherzogliches Miniſterium des Innern als oberſte Verwaltungsbehörde des Mainzer Stipendienfonds.

Zeit der Bewerbung und Verleihung: GOffentliche Bekannt⸗ machung und Präſentation.

Die ordentlichen Stipendien ſind für Verwandte des Stifters beſtimmt. Sind deren keine vorhanden, ſo ſollen ſie an Einge

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