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27. Dornheimer Stipendium. Siehe Landes-Univerſität Seite 30 Ord.⸗Nr. 10.
28. Draiſer'ſche Stiftung. Das Stipendium beträgt jährlich 655 Mark 14 Pfennig. Das Stipendium wird vom Stadtvorſtand Seligenſtadt nach vorausgegangener Genehmigung des Kreisamtes verliehen. Bewerbung und Verleihung findet am Jahresſchluß ſtatt. Auszahlung der Zinſen der Stiftung darf nur an Schüler erfolgen, welche eine Hochſchule oder Univerſität beſuchen. Be⸗ zugsberechtigt ſind Verwandte des Stifters. Sind Verwandte oder Abkömmlinge desſelben nicht vorhanden, ſo kann Auszahlung auch an Dritte erfolgen.
29. Ebel'ſches Stipendium. Siehe Landes-Univerſität Seite 38 Ord.⸗Nr. 953.
30. Echzeller Stipendium. Siehe Landes-Univerſität Seite 30 Ord.⸗Nr. 1la und b.
31. Eckſtein'ſches Stipendium. Siehe Landes-Univerſität Seite 38 Ord.⸗Nr. 95.
32. Feuerbach'ſche Stiftung.
Ein Stipendium von 50 Mark pro Semeeſter.
Bezeichnung der verleihenden Behörde: Großherzogliches Ureisamt Gießen mit Genehmigung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern.
Die Bewerber müſſen evangeliſche Theologie ſtudieren und aus den Gemeinden der Standesherrſchaft Solms⸗Braunsfels ſtammen. Das Stipendium kann für die ganze Dauer der Studienzeit verliehen werden.
33. Stiftung des Frankfurter Bezirksvereins deutſ cher Ingenieure und der in ſeinem Bezirke ver⸗ tretenen Induſtrien.
Siehe Techniſche Hochſchule Seite 44 Ord. Nr. III.


