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Satzungen der ſtudentiſchen Kepräſentationskaſſe der Aniverſität Gießen.
Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 21. März 1906.
§1.
Zweck der ſtudentiſchen Repräſentationskaſſe iſt die Sammlung und Gewährung von Mitteln zur Deckung gemeinſamer Ausgaben der Studentenſchaft der Landes⸗Univerſität. Insbeſondere ſollen aus dieſer Kaſſe Beiträge für die Vertretung der Studentenſchaft nach außen(Abſendung gemeinſamer Abgeordneter, Sammlungen, Ehrungen u. ä.) gewährt, ſowie die auf die Studentenſchaft ent⸗ fallenden Koſten gemeinſamer Aufzüge und allgemeiner Kommerſe gedeckt werden.
§ 2.
Jeder an der Landes-Univerſität immatrikulierte Studierende zahlt zur ſtudentiſchen Repräſentationskaſſe einen Semeſterbeitrag von einer Mark. Eine Stundung iſt ausgeſchloſſen.
Die Erhebung der Beiträge erfolgt durch die Landes⸗Univerſität. Der mit der Erhebung beauftragte Beamte bezieht für das Semeſter eine Vergütung von zwanzig Mark aus der Kaſſe.
§ 4.
Die Ueberführung der erhobenen Beiträge in die Repräſen⸗ tationskaſſe und die Verwaltung der Kaſſe werden durch eine Kaſſen⸗ ordnung geregelt, die vom Geſamtausſchuß der Studentenſchaft mit Genehmigung des Engeren Senats zu erlaſſen iſt.


