2. Satzungen der ſtudentiſchen Repräſentationskaſſe. 11
§ 5.
Ueber die Bewilligung von Beiträgen aus der Repräſentations⸗ kaſſe entſcheidet der Geſamtausſchuß der Studentenſchaſt. Die Ab⸗ ſtimmung kann öffentlich oder geheim erfolgen; einfache Mehrheit entſcheidet.
6.
Anträge auf Bereitſtellung von Mitteln aus der Repräſen⸗ tationskaſſe müſſen ſchriftlich bei dem Engeren Ausſchuß ſpäteſtens am Tage vor der Verſammlung des Geſamtausſchuſſes eingereicht werden.
M
8 2.
Etwaige Beſchwerden über die Verwaltung der Repräſentations⸗ kaſſe entſcheidet der Geſamtausſchuß.
Miniſterialverfügung vom 21. März 1906.
Die vorſtehenden Satzungen treten am 1. Mai 1906 in Kraft.
Für den Fall einer Auflöſung des Ausſchuſſes der Studenten⸗ ſchaft treten die Satzungen vom 17. Juni 1901 wieder in Kraft.
9. 4. 1906.— 2500.


