8 1. Satzungen für den Ausſchuß der Studentenſchaft.
Die Tagesordnung muß drei Tage vorher am ſchwarzen Brett bekannt gemacht und dem Rektor mitgeteilt werden.
§ 23.
Ueber Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieſer Satzungen getroffenen Anordnungen entſcheidet auf Antrag des Geſamtaus⸗ ſchuſſes der Engere Senat.
Zur Ausführung von Beſchlüſſen, durch welche der Geſchäfts⸗ kreis der Landes-Univerſität berührt wird, bedarf es der Zuſtimmung des Engeren Senats.
§ 24.
Zweifel über die Auslegung dieſer Satzungen werden vom
Engeren Senat entſchieden.
§ 25.
Von einer allgemeinen Studentenverſammlung kann mit drei⸗ viertel Mehrheit die Auflöſung des Ausſchuſſes der Studentenſchaft beſchloſſen werden.
Ueber den Verbleib des vom Engeren Ausſchuß verwalteten Vermögens der Studentenſchaft entſcheidet die Studentenverſamm⸗ lung, in der die Auflöſung beſchloſſen wird. Findet kein Vorſchlag die abſolute Mehrheit, ſo wird das Vermögen der ſtudentiſchen Krankenkaſſe überwieſen.


