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Satzungen für die Studierenden : Nachtrag / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern
Entstehung
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1. Satzungen für den Ausſchuß der Studentenſchaft.

Die zu einer Gruppe gehörigen Korporationen oder Fakultäten können für ſich eine andere Reihenfolge vereinbaren.

§ 1s.

Findet ein Aufzug oder ein Kommers zu Ehren einer Per ſönlichkeit ſtatt, welche Mitglied einer der in Anlage A genannten Korporationen oder einer gleichartigen Korporation an einer anderen Univerſität geweſen iſt, ſo gebührt der betreffenden Korporation oder Gruppe außer der Reihe der Vorrang.

Sie iſt dafür verpflichtet, bei der nächſten Gelegenheit, bei welcher ſie den Vorrang haben würde, darauf zu verzichten.

19.

Sobald der Ausſchuß die Veranſtaltung eines Aufzugs oder einer Feſtlichkeit oder eine auswärtige Vertretung beſchloſſen hat, iſt feſtzuſtellen und vom Schriftwart des Engeren Ausſchuſſes in eine Liſte einzutragen, welche Korporation bei dieſer Gelegenheit den Vorrang hat, und bei Aufzügen welche Korporation oder Gruppe den Schluß bildet.

D

§ 20.

Korporationen oder Gruppen, welche während der Zeit, wo ihnen nicht der Vorſitz gebührte, es unterlaſſen haben, ſich regel⸗ mäßig an den Verhandlungen des Ausſchuſſes zu beteiligen oder die ihnen zukommende Stelle bei Aufzügen und Feſtlichkeiten ein zunehmen, werden das nächſte mal, wenn ſie der Vorrang trifft, übergangen. Dieſe Vorſchrift kommt nicht zur Anwendung, wenn eine vom Geſamtausſchuß für genügend erachtete Entſchuldigung beigebracht wird. In eiligen Fällen entſcheidet der Engere Ausſchuß.

§ 21.

Dem Rektor gebührt bei Kommerſen der Platz zur Rechten des Präſiden.

V. Pflichten und Rechte des Geſamtansſchuſſes und ſeiner Mitglieder. § 22.

Auf Antrag von mindeſtens einem Drittel ſeiner Mitglieder muß der Geſamtausſchuß die Entſcheidung über eine Frage einer allgemeinen Studentenverſammlung unterbreiten.

Schriftliche Anträge ſind dem Vorſitzenden des Ausſchuſſes zu übermitteln. Anträge, die nicht in der Sitzung ſelbſt geſtellt und nicht von den Vertretern einer Korporation oder Gruppe eingebracht

werden, müſſen mindeſtens zwanzig Unterſchriften tragen.