Druckschrift 
Satzungen für die Studierenden : Nachtrag / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern
Entstehung
Einzelbild herunterladen

6 1. Satzungen für den Ausſchuß der Studentenſchaft.

Engeren Ausſchuſſes und macht dem Rektor von ſämtlichen Be⸗ ſchlüſſen Mitteilung. Der Kaſſenwart führt die Verwaltung der ſtudentiſchen Repräſentationskaſſe nach den beſonderen Satzungen.

8 13.

In einer zu dieſem Zweck einberufenen Sitzung des Geſamt⸗ ausſchuſſes am Ende jedes Semeſters erſtattet der Vorſitzende einen vorher von dem Engeren Ausſchuß genehmigten Semeſterbericht. So⸗ dann erſtatten die vom Engeren Ausſchuß beſtellten Rechnungsprüfer den in§ 6 der Satzungen für die Repräſentationskaſſe vorgeſehenen Bericht. Hierauf wird gegebenenfalls dem Kaſſenwart Entlaſtung erteilt.

§ 14.

Bei beſonderen Anläſſen(zur Vorbereitung größerer Feſtlich⸗ keiten u. ſ. w.) können von dem Geſamtausſchuß der Studentenſchaft beſondere Kommiſſionen, deren Mitglieder nicht dem Geſamt⸗ ausſchuß anzugehören brauchen, gewählt werden; dieſen Kom⸗ miſſionen muß ſtets ein Mitglied der Korporation oder Gruppe angehören, die bei der betreffenden Feſtlichkeit den Vortritt hat.

§ 15.

Wenn der Geſamtausſchuß einen Aufzug beſchloſſen hat, ſind Sonderaufzüge einzelner Korporationen oder Teile der Studenten⸗ 6Ut 0

IV. Reihenfolge bei Feſtlichkeiten und Aufzügen. § 16.

Der Vorrang(Vortritt bei Aufzügen, Vorſitz bei Feſtlichkeiten, Vertretung nach außen, vergl.§ 9 Abſ. 1) wechſelt zwiſchen den ein⸗ zelnen Korporationen und Gruppen nach der in Anlage B ange⸗ gebenen Reihenfolge ohne Rückſicht auf die Art der Veranſtaltung.

Den Schluß bildet bei Aufzügen die Korporation oder Gruppe, welche bei der vorigen Gelegenheit den Vortritt gehabt hat.

§ 17.

Bei Aufzügen tritt der Engere Ausſchuß mit der Univerſitäts⸗ fahne vor die führende Korporation oder Gruppe; an dieſe ſchließen ſich die übrigen Korporationen und Gruppen in der Reihenfolge der Anlage A an die führende Korporation oder Gruppe an, ſodaß alſo der SC, wenn er nicht den Vortritt hat oder den Schluß bildet, ſtets die zweite Stelle einnimmt, die Gießener Burſchenſchaft unter den entſprechenden Vorausſetzungen die dritte ꝛc.