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Satzungen für die Studierenden : Nachtrag / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern
Entstehung
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4 1. Satzungen für den Ausſchuß der Studentenſchaft.

Fakultät erſchienenen Nicht⸗Korporations⸗Studenten je einen Ver⸗ treter, in der Reihenfolge der Anlage A.

Sind von einer Fakultät weniger als drei Wahlberechtigte erſchienen, ſo iſt für dieſe Fakultät eine neue Wahl anzuberaumen; iſt auch in dieſer Wahlhandlung die vorſc hriftsmäßige Zahl nicht erneſend 5 muß die Fakultät für dieſes Semeſter auf einen Ver⸗ treter ver zich hten.

Wahlberechtigt und wählbar ſind nur diejenigen immatriku lierten oder zur Immatrikulation angemeldeten Studierenden der Landes-Univerſität, welche nicht einer der in Anlage A genannten Korporationen oder einer ihrer Verbandskorporationen angehören.

§ 5.

Die Wahlverſammlung wird von der Ferienkommiſſion(§ 11) durch Anſchlag am ſchwarzen Brett berufen. Sie wird durch ein Mitglied der Ferienkommiſſion geleitet. Dieſes hat dem Geſamt⸗ ausſchuß über die Zahl der Wähler und das Ergebnis der Wahl ſchriftlich Bericht zu erſtatten.

§ 6.

Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Falls einer Fakultät mehrere Vertreter zuſtehen, werden dieſe nach einander gewählt. Gewählt iſt, wer die abſolute Mehrheit erhält. Ergibt ſich eine ſolche nicht, ſo iſt eine Stichwahl zwiſchen den beiden Kandidaten, welche die meiſten Stimmen erhalten haben, vorzunehmen.

Erforderlichen Falls entſcheidet zwiſchen den Kandidaten, welche eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, das Los.

S8.

Iſt der Gewählte in der Verſammlung anweſend und lehnt

er die Wahl ab, ſo iſt ſofort zu einer anderen Wahl zu ſchreiten.

Iſt er nicht anweſend und gibt er auf ſchriftliche Anfrage des

Leiters keine zuſtimmende Antwort, oder ſcheidet ein Fakultätsver

treter während des Semeſters aus, ſo iſt eine neue Verſammlung anzuberaumen.

III. Beratungen und Abſtimmungen des Geſamtausſchuſſes, Engerer Ausſchuß. § 8.

Der Geſamtausſchuß iſt eine ſtändige Vertretung der Studen⸗ tenſchaft. Er berät und beſchließt über ſämtliche die ſtudentiſchen Intereſſen berührenden Fragen, ſoweit nicht der Geſamtausſchuß deren Behandlung durch eine allgemeine Studentenverſammlung für erforderlich hält.