Satzungen für den Ausſchuß der Gießener Studentenſchaft.
Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 21. März 1906.
I. Zuſammenſetzung des Geſamtausſchuſſes. § 1.
Der Geſamtausſchuß der Gießener Studentenſchaft beſteht aus je einem Vertreter der in Anlage A genannten Korporationen und den Vertretern der Nicht⸗Korporations⸗Studenten(Fakultätsver⸗ tretern).
§ 2.
Unter den Korporationen beſtehen die in Anlage A genannten Gruppen. Die Nicht⸗Korporations⸗Studenten bilden ebenfalls eine eigne Gruppe.
§ 3.
Wenn ſich eine neue Korporation oder Gruppe bildet, ſo be⸗ ſtimmt der Geſamtausſchuß, welcher Platz ihr in der Ordnung der Korporationen und Gruppen anzuweiſen iſt, und ändert die Anlagen A und B(§F 16) entſprechend ab.
Ebenſo ordnet der Geſamtausſchuß das Erforderliche an, wenn innerhalb einer Gruppe eine Veränderung eintritt.
II. Wahl der Faknltätsvertreter. § 4.
Die Wahl der Fakultätsvertreter erfolgt am Anfang jedes Semeſters vor der erſten Sitzung des Geſamtausſchuſſes. Jede Fakultät wählt, vorausgeſetzt, daß von derſelben mindeſtens drei wahlberechtigte Perſonen zur Wahlhandlung erſchienen ſind, ihre Vertreter, und zwar für jedes angefangene zwanzig der von der


