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Promotionsordnung für die Großherzogliche Landes-Universität zu Gießen : Entwurf vom 17. November 1896 / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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Promotionsordnung für die Großherzogliche Landes⸗Aniverſität zu Gießen.

Entwurf vom 17. November 1896.

5 1.

Jede Fakultät kann ihren Doktorgrad, außerdem die theologiſche den Licentiatengrad, die mediciniſche den veterinärmediciniſchen Doktor⸗ grad verleihen. Die Verleihung geſchieht auf Bewerbung oder ehrenhalber.

§ 2.

Wer ſich um einen Grad bewirbt, hat Zeugniſſe über ſeinen Bildungsgang vorzulegen und ſich einer Prüfung zu unterziehen.

1. Wer ſich um den theologiſchen Doktor⸗ oder Licentiatengrad be⸗ wirbt, hat nachzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an einem humaniſtiſchen Gymnaſium beſtanden und ſechs Semeſter an ſtaatlichen Hochſchulen des deutſchen Reichs oder nach Ermeſſen der Fakultät dieſen gleichzuachtenden ausländiſchen Hochſchulen Theologie ſtudiert hat.

2. Wer ſich um den juriſtiſchen Doktorgrad bewirbt, hat nachzu⸗ weiſen, daß er die Reifeprüfung an einem humaniſtiſchen Gymnaſium beſtanden und ſechs Semeſter an ſtaatlichen Univerſitäten Rechtswiſſen⸗ ſchaft ſtudiert hat.

3. Wer ſich um den mediciniſchen oder veterinärmediciniſchen Doktorgrad bewirbt, hat nachzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an einem humaniſtiſchen Gymnaſium beſtanden und die Approbation als Arzt bezw. Thierarzt erlangt hat.

4. Wer ſich um den philoſophiſchen Doktorgrad bewirbt, hat nach⸗ zuweiſen, daß er die Reifeprüfung an einem humaniſtiſchen oder Real⸗ gymnaſium oder an einer Oberrealſchule beſtanden und ſechs Semeſter an ſtaatlichen Hochſchulen, davon mindeſtens zwei an Univerſitäten oder der Akademie zu Münſter, ſtudiert hat.

Jedoch berechtigt das Reifezeugniß der Oberrealſchule zur Bewerbung nur in den Fächern der Mathematik, der Naturwiſſenſchaften, der Forſt⸗ wiſſenſchaft und der Landwirthſchaft, das des Realgymnaſiums nur in den genannten Fächern, ſowie in Philoſophie, Deutſch, Franzöſiſch, Engliſch und Staatswiſſenſchaft.

Hat der Bewerber die Approbationsprüfung als Apotheker, Thierarzt oder Zahnarzt mit der beſten Note beſtanden, ſo kann die Fakultät die Beibringung des Reifezeugniſſes auf einſtimmige Empfehlung des Prüfungs⸗ kollegiums(§ 6) erlaſſen. In dieſem Falle iſt über die Zulaſſung des Bewerbers(§ 10) in einer Sitzung zu verhandeln. Der Bewerber wird nur dann zugelaſſen, wenn mindeſtens vier Fünftel der Anweſenden ſich dafür erklären.

§ 4.

Iſt der Bewerber nicht Angehöriger des deutſchen Reichs, ſo kann die theologiſche Fakultät an Stelle des in§ 3 Ziffer 1 verlangten Reifezeugniſſes andere nach ihrem Ermeſſen gleichwerthige Zeugniſſe annehmen. Die übrigen Fakultäten können von einem ſolchen Bewerber an Stelle der in § 3 genannten Zeugniſſe andere nach ihrem Ermeſſen gleichwerthige annehmen, falls er drei Semeſter an Univerſitäten des deutſchen Reichs ſtudiert hat.

§ 5.

Die Prüfung beſteht in der Prüfung der Diſſertation(§ 7) und in einer mündlichen Prüfung.

Bei der theologiſchen, juriſtiſchen und mediciniſchen Fakultät erſtreckt ſich die Prüfung auf die betreffende Geſammtdisciplin, bei der philoſophiſchen Fakultät auf drei von den Fächern, welche die Fakultät als Promotions⸗ fächer zuläßt.

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