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Ordnung der Hochschulprüfungen im Finanz- und Forstfache in Gießen : vom 25. Juni 1899 : mit Zusätzen vom 30. Dezember 1889 und 21. Januar 1895 / Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz, Finger
Entstehung
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§ 14.

Jeder Examinator gibt die Note an, welche dem Reſultate der ſchriftlichen und mündlichen Prüfung in ſeinem Fache entſpricht. In einer ſpäteſtens am Abend des Prüfungstages ſtattfindenden Sitzung wird aus dieſen einzelnen Noten die Durchſchnittsnote gezogen und dem Kandi⸗ daten ſofort öffentlich bekannt gegeben.

Hinſichtlich der beiden Fachprüfungen gelten folgende Modi⸗ fikationen:

1. Die Note in der Forſtwiſſenſchaft wird als Durchſchnitt aus den Noten der folgenden 6 Gruppen ermittelt:

1. Encyklopädie und Methodologie der Forſtwiſſenſchaft, ein⸗ ſchließlich Forſtgeſchichte. Waldbau, Forſtbenutzung und Forſttechnologie. Forſtſchutz(einſchließlich Forſtinſektenkunde) und Forſtpolitik. Waldertragsregelung. Betriebsfächer(Waldwerthrechnung, einſchließlich forſtlicher Statik, Forſthaushaltungskunde, Jagd und Fiſcherei).

6. Ingenieurfächer(Waldwegebau, Forſtvermeſſung und Holz⸗

meßkunde).

Die Ertheilung der Note für jede einzelne Gruppe iſt Sache des betreffenden Examinators.

2. Bei Feſtſtellung der Durchſchnittsnote der Fachprüfung wird die Note des Hauptfaches(Finanz⸗ oder Forſtfach) doppelt gezählt.

3. Die Note im Planzeichnen, welche von dem unter§ 11 ge⸗ nannten Examinator, beziehungsweiſe Docenten ertheilt wird, iſt bei der Durchſchnittsberechnung außer Acht zu laſſen, im Berichte jedoch beſonders anzugeben.

Am Schluſſe der mündlichen Fachprüfung wird dem Kandidaten auch die Geſammtnote, d. h. das Mittel aus der Vor⸗ und Fachprüfungs⸗ Note, mitgetheilt.

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§ 15.

Die Leiſtungen werden qualificirt durch die Prädikate:(I) ſehr gut, (ID gut,(III) genügend und(IV) ungenügend; weitere Unterſcheidungen können gemacht werden durch die Ausdrücke I zu II, II zu I, II zu III und III zu II.

Wer von einem Examinator im Ganzen eine geringere Note als III erhält, iſt nicht beſtanden und hat in einem ſpäteren Termine die⸗ ſelbe Prüfung in allen Theilen ſchriftlich und mündlich zu wiederholen.

Nur bei einſtimmigem Beſchluſſe aller Examinatoren bleibt die Wieder⸗

holung der Prüfung auf diejenigen Disciplinen, in welchen der Examinand nicht genügt hatte, beſchränkt.

Als nicht beſtanden iſt ein Kandidat auch dann anzuſehen, wenn derſelbe ohne eine von der Vorprüfungs-, beziehungsweiſe Fach⸗