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prüfungs⸗Kommiſſion mit Stimmenmehrheit für genügend erachtete Ent⸗ ſchuldigung die begonnene Prüfung nicht beendet.
§ 16.
Wenn ein Kandidat in einer Prüfung zweimal nicht beſtanden iſt, ſo hat die entſprechende Kommiſſion zu entſcheiden, wann derſelbe ſich der Prüfung innerhalb zweier Jahre wieder unterziehen darf.
Wer in einer Prüfung dreimal nicht beſtanden iſt, kann überhaupt nicht mehr zugelaſſen werden.
.§ 17. Ueber das Reſultat der Prüfungen erſtattet uns die Kommiſſion, . unter Vorlage der Prüfungsakten, ſchriftlichen Bericht, welcher neben der
Geſammtnote die in allen einzelnen Fächern ertheilten Noten enthält und von dem Vorſitzenden der betreffenden Fachprüfungs⸗Kommiſſion zu unter⸗ zeichnen iſt. In dieſem Berichte ſind die(Vor⸗ und Fach⸗) Prüfungen, bezw. Prüfungsfächer, in denen der Examinand früher etwa nicht genügt haben ſollte, zu erwähnen, die betreffenden Akten(Prüfungsarbeiten) aber nicht mit vorzulegen.
Auf Verlangen kann dem Kandidaten eine Abſchrift des Prüfungs⸗ protokolles zugeſtellt werden.
§ 18.
Die vorſtehende Prüfungs⸗Ordnung tritt mit dem Sommerſemeſter
1 889 in Kraft.
Darmſtadt, den 25. Juni 1889.
Großherzogliches Miniſterium des Innern und der Juſtiz.
Finger.
Zuſätze vom 30. Dezember 1889.
§ 9a. Eine für das Finanzfach beſtandene Vorprüfung berechtigt erſt dann zum Eintritt in die Fachprüfung für das Forſtfach, wenn der Candidat nach⸗ träglich die Vorprüfung in. 4 a. allgemeiner Botanik, Forſtbotanik und forſtlicher Klimatologie, b. Geognoſie und forſtlicher Bodenkunde eſtanden hat 1. be tandGim für das Forſtfach beſtandene Vorprüfung berechtigt zum Eintritt in die Fachprüfung für das Finanzfach. § 10a. Wer die Fachprüfung für das Finanzfach beſtanden hat und in die Fachprüfung für das Forſtfach eintreten will, iſt nur von der Prüfung in der Volkswirthſchaftslehre befreit.— Wer die Fachprüfung für das Forſtfach beſtanden hat und in die Fach⸗ prüfung für das Finanzfach eintreten will, iſt nur von der Prüfung in Encyklopädie der Forſtwiſſenſchaft befreit.


