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5. Allgemeine Botanik, Forſtbotanik und forſtliche Klima⸗ tologie.... 3—4. 6. Geognoſie und forſtliche Bodenkunde 223 B. in der Fachprüfung: a. im Finanzfach für: Volkswirthſchaftslehre(alle Zweige zuſammen). 4— 8. 2. Rechtsdisciplinen(desgl.)... 2-4. 3. Encyklopädie der Forſtwiſſ ſenſchaft. 3—5 4. Encyklopädie der Landbauwiſſenſchaft, einſchließlich land⸗ wirthſchaftlicher Technologie........ 3.—4. b. im Forſtfach für: 1. Forſtwiſſenſchaft: I. Encyklopädie und Methodologie der Forſ luniſſenichaſt
einſchließlich Forſtgeſchichte... 2— 3. II. Waldbau, Forſtbenutzung und Forſttechnologie.. 2— 3. III. Forſtſchutz Lemzhließlich Forſtinſektenkunde) und
Forſtpolitik. 2 3 IV. Waldertragsregelung. 2—3
V. Betriebsfächer(Waldwerthrechnung, einſchließlich forſtl. Statik, Forſthaushaltungskunde, Jagd⸗ und
Fiſchereikunde).. 2— 3. VI. Ingenieurfächer(Waldwegebau, Forſbvermeffung und Holhineſtunde) 2 3. 2. Volkswirthſchaftslehre und Finanzwiſ ſſenſchaft..2: 4. 3. Landbauwiſſenſchaft, insbeſondere Wiſenban und land⸗ wirthſchaftliche Technologie.. 3.4 4. Hauptſätze des Staats⸗ und Privatrechts 2 4. § 13.
Die mündlichen Prüfungen ſind öffentlich unter dem Vorſitze des⸗ jenigen Examinators, welchen nach dem in§ 4 angegebenen Turnus die Reihe trifft. Das Lokal, ſowie Tag und Stunde des Beginns derſelben werden den Tag vorher durch Anſchlag am ſchwarzen Brette bekannt gegeben.
In der Vorprüfung ſollen höchſtens drei Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungsdauer beträgt für jedes Fach bei einem Kandidaten höchſtens 30 Minuten, für jeden weiteren höchſtens 15 Minuten mehr.
In der Fachprüfung ſind in der Regel zwei, in Ausnahme⸗ fällen drei Kandidaten gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungsdauer be⸗ trägt für das Hauptfach bei einem Kandidaten höchſtens 14¼ Stunden, für jeden weiteren höchſtens 40 Minuten mehr; für jedes Nebenfach bei einem Kandidaten höchſtens 20 Minuten, für jeden weiteren höchſtens 10 Minuten mehr.


