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Bekanntmachung betreffend: Legitimationskarten der Studirenden an der Landes-Universität / Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen ; G. Frhr. von der Ropp
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Bekanntmachung

betreffend: Legitimationskarten der Stndirenden

an der Landes⸗Aniverſität. Der engere Senat hat in der Sitzung vom 10. d. M. folgende An⸗

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ordnung beſchloſſen, welche mit dem Sommer⸗Semeſter 1886 in Wirkſamkeit treten wird:

1.

Am Anfang jeden Semeſters wird für jeden an der hieſigen Hochſchule Studirenden eine Legitimationskarte neu ausgefertigt, vom Univerſitäts⸗ Sekretär unterzeichnet und mit dem Univerſitäts⸗Siegel verſehen, von dem Studirenden eigenhändig unterſchrieben.

Der Sekretär hat über die von ihm ausgeſtellten Legitimationskarten ein

Regiſter zu führen, welches die fortlaufende Nummer der Karten und den Namen des Studirenden enthält. Dieſes Regiſter bildet die Grund⸗ lage für den Perſonalbeſtand.

.Die Karten werden in jedem folgenden Semeſter in einer anderen Farbe

ausgeſtellt. Sie müſſen beim Abgang von der Landes⸗Univerſität ſowie bei Empfang einer neuen Karte dem Sekretär zur Kaſſirung eingehändigt werden.

Jeder Studirende iſt bei Vermeidung disciplinärer Ahndung verpflichtet,

ſich zu Beginn des Semeſters ſeine Karte innerhalb der für die Im⸗ matrikulation in§ 5 der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht beſtimmten Zeit aushändigen zu laſſen. Er hat dieſelbe bei ſich zu tragen. Beide Verpflichtungen ſind durch Vordruck auf der Karte ſelbſt zum Ausdruck zu bringen.

.Der Quäſtor der Landes⸗Univerſität darf ſeitens eines Studirenden keine

Inſcription für eine Vorleſung annehmen, ohne daß ihm die für das betreffende Semeſter gültige Legitimationskarte vorgelegt wird.

. Bei Beginn jeden Semeſters wird dem Polizei⸗Amt Gießen ein Formular

der für das betreffende Semeſter gültigen Karten vom Univerſitäts⸗ Sekretär überſandt.

Gießen, am 19. Februar 1886. Großherzogliche gJandes⸗Aniverſität.

G. Frhr. von der Ropp. Schäffer.