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Beträgt jedoch in den vorgenannten Fällen der Anschaffungspreis mehr wie 300 Mk., so ist zu einem solchen freihändigen Ankauf zuvor unsere Ge- nehmigung einzuholen.
6) Die vorstehend unter 5 gegebenen Vorschriften sollen auch in Bezug auf Ankäufe für Kunst- und Naturaliensammlungen und zwar mit der Erweiterung gelten, dass es hier auch bei Ankäufen zu einem Preise von mehr als 300 Mk. insoweit nicht unserer besonderen Genehmigung bedarf, als es sich um Gegenstände handelt, welche(wie z. B. im Antiquariats-, Kunst- und Naturalienhandel) überhaupt oder in gleich guter Beschaffenheit nur vereinzelt vorkommen und bei denen also die Ausschreibung einer Konkurrenz zwecklos wäre. Gleiches gilt von dem Ankauf seltener Drucke oder von Manuskripten für Bibliotheken. U. s. w.
9) Hinsichtlich der Kanzleibedürfnisse kann die öffentliche Aus- schreibung auf diejenigen Fälle beschränkt bleiben, wo es sich um Vergebung von Lieferungen handelt, welche entweder in grösserer Masse sich jährlich wiederholen oder für eine ganze Klasse von Dienststellen in grösserer Anzahl erforderlich sind. Der freihändige Ankauf einzelner Mobiliar- oder Inventar- stücke oder von Materialien jeder Art ist gestattet, wenn der Kostenbetrag für jede einzelne Lieferung die Summe von 300 Mk. nicht übersteigt.
B. In Bezug auf sonstige Kontrakte, insbesondere über Arbeits- vergebungen, haben wir das Folgende bestimmt:
1) Bei der Vergebung von Druckarbeiten erscheint die Uebertragung aus freier Hand an Druckereien des betreffenden Orts oder Bezirks auch ferner- hin zulässig, sofern zuvor die Accordpreise durch Veranlassung einer beschränkten Submission möglichst auf die geringsten Sätze festgestellt worden sind.
Falls der Bezug von Drucksachen(insbesondere Formularien) aus der Reichsdruckerei oder von einem andern Centralpunkt bessere Qualität oder billigeren Preis liefert, als die Herstellung im Lande, so ist solcher auf Grund der veröffentlichten Preislisten gestattet.
2) Kleinere Arbeiten von geringem Kostenbetrage, welche den Auf⸗ wand für ein öffentliches Ausschreiben nicht verlohnen, wie z. B. Reparaturen an Mobilien u. s. w., sowie auch dringende Arbeiten, welche durch Kon- kurrenzausschreibung in missständiger Weise verzögert werden würden und dabei einen Kostenaufwand von 300 ℳ nicht übersteigen, können freihändig vergeben werden. Jedoch ist dahin zu trachten, dass für solche kleinere und momen- tane Arbeiten im Voraus ein Preistarif, wenn auch nur im Wege beschränkter Submission, vereinbart ist.
III. Gemeinsam für An- und Verkäufe sowohl, als auch für sonstige Kontraktsabschlüsse auf Staatsrechnung, wird noch Folgendes bestimmt:
1) Eine Vergebung oder Kauf aus freier Hand soll allgemein dann zu- gelassen sein, wenn eine vorgängige Versteigerung oder Submission kein ge- nügendes Ergebniss geliefert hat und durch freihändigen Vertragsabschluss ein besseres erreicht werden kann.
2) Sollte es in einzelnen Fällen, auf welche keine der Ausnahmsbe- stimmungen dieses Ausschreibens zutrifft, gleichwohl entweder nothwendig be- ziehungsweise besonders zweckmässig sein, dass eine Veräusserung aus freier Hand von uns— wie das Gesetz Art. 6 Absatz 1 vorsieht—„ausdrücklich


