nachgegeben werde“, oder ein Ankauf beziehungsweise sonstiger Kontrakts- abschluss ohne vorgängige öffentliche Ausschreibung„durch die Natur des Geschäfts gerechtfertigt“ erscheinen(Art. 7 Abs. 1), so ist hierüber jedesmal unsere Entschliessung einzuholen.
3) So oft ein Ankauf, Verkauf oder sonstiger Kontrakt für Staatsrechnung freihändig oder auf nur beschränkte Konkurrenzausschreibung hin abgeschlossen worden ist, soll der Rechtfertigungsgrund dieses ausnahmsweisen Verfahrens jedesmal in der betreffenden Einnahme- oder Ausgabe-Dekretur, unter Anrufung der einschlägigen Position des gegenwärtigen Ausschreibens und wo nöthig unter Beifügung unserer speziell genehmigenden Verfügung, kurz angegeben werden.
Schliesslich machen wir noch besonders auf die Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 des angeführten Gesetzes aufmerksam, wonach mit Beamten, welche die Verwaltung selbst führen oder an derselben betheiligt sind, in Bezug auf die Verwaltung, zu welcher sie gehören, nicht kontrahiert werden darf, sofern nicht von der obersten Verwaltungsbehörde die Betheiligung bei dem Ankauf von Produkten oder bei der Lieferung von Naturalien oder bei der Pachtung von Gegenständen ihrer Verwaltung ausdrücklich gestattet worden ist.


