Druckschrift 
Instruktion für das Budgetwesen an der Grossherzoglichen Landes-Universität Giessen / erlassen vom Grossherzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz am 15. Februar 1894
Entstehung
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II. Nach Artikel 7 des angeführten Gesetzes müssen alle Ankäufe für Staatsrechnung, sowie alle sonstigen für Rechnung des Staats geschlossenen Kontrakte auf vorhergegangene öffentliche Ausschreibung(also entweder öffentliche Versteigerung oder unbeschränkte Submission) gegründet sein, inso- fern nicht die von der obersten Verwaltungsbehörde ausgehenden Verwaltungs- vorschriften ein Anderes bestimmen oder Ausnahmen durch die Natur des Geschäfts gerechtfertigt werden.

Zur Ausführung dieser Bestimmung ertheilen wir Ihnen hiermit die nachstehenden, wesentlich aus der Natur der betreffenden Geschäfte sich er- gebenden, Verwaltungsvorschriften.

A. Folgende Arten von Ankäufen können auch ferner ohne vorgängige öffentliche Ausschreibung stattfinden:

1) Ankäufe von Gegenständen. welche einen feststehenden gemeinen Handelswerth haben, wie z. B. Bücher, Karten u. s. w. im Sortimentsbuchhandel;

2) Ankäufe von solchen sogenannten Verzehrungsgegenständen(für Gefäng- nisse, Irren- und Entbindungsanstalten, Kliniken, Internate von Seminarien u. s. w.), welche im Allgemeinen einen laufenden Marktpreis haben und weder in Vorräthen angeschafft noch auf Ratenlieferung vergeben, sondern jeweils in kleineren

Quantitäten in der Regel auf Anbieten in Natur Seitens der Verkäufer oder aus Detailladengeschäften angekauft zu werden pflegen, wie z. B. Gegen-

stände des Wochenmarktverkehrs, also Gemüse, Eier, Butter u. s. w., ferner einzelne Spezereiwaaren;

3) Käufliche Bezüge von Arzneien aus Apotheken;

4) Ankäufe von sogenannten Verbrauchsgegenständen, über welche eine Naturalienrechnung geführt wird, wie z. B. Porzellan und Glaswerk u. s. W., sowie Materialien zum Verarbeiten durch Gefangene in den Strafanstalten, wenn diese Gegenstände einen im Wesentlichen feststehenden Ladenpreis haben und wenn es sich zugleich jeweilig um den Ankauf nur kleinerer Quantitäten(Laden- käufe) bis zum Höchstbetrag von 300 Mk. handelt.

5) Mit Rücksicht darauf, dass eine Vergebung zur Lieferung im Wege der Konkurrenzausschreibung unmöglich oder doch zweckwidrig wäre, kann der Ankauf auch von Gegenständen anderer Art, wie z. B. von Waffen und Armatur- stücken, Instrumenten, Lehrmitteln, Pflanzen(für botanische Gärten), Haus- mobilien, alsdann freihändig oder auf Grund einer nur beschränkten Konkurrenz erfolgen:

a) wenn es sich um einzelne Gegenstände handelt, welche wesentlich

mit Rücksicht auf individuelle Beschaffenheit, Leistungsfähigkeit oder Form ausgewählt werden müssen(wie bei Maschinen, auch Möbel- stücken und Tapeten); oder

b) wenn für die Auswahl eines bestimmten Lieferanten ganz wesentlich die

Rücksicht auf dessen persönliche und kaufmännische Zuverlässigkeit oder auf dessen besondere technische Qualifikation ausschlaggebend sein muss(wie z. B. beim Ankauf chemischer Präparate, von Impfstoff, wissenschaftlicher Instrumente); oder endlich

c) wenn es sich um den Ankauf einzelner geringwerthiger oder momentan nothwendiger Stücke, wie z. B. Ersatz von Armaturtheilen oder Sattel- zeugstücken, handelt.