— 19—
Ausgaben nicht zu betrachten, welche durch Minder-Ausgaben bei den betreffen- den Abtheilungen und Unterabtheilungen des Hauptvoranschlags gedeckt werden, wenn und insoweit bei den betreffenden Abtheilungen und Unterabtheilungen die Stände ausdrücklich die Verwilligung als Pauschsumme beschlossen haben. Ebenso verhält es sich, wenn die Uebertragungsfähigkeit anderer Theile des Hauptvoranschlags unter sich in dieser Beziehung von den Ständen ausdrück- lich bewilligt worden ist.
Der vorstehende Satz erleidet auf den Hauptvoranschlag für die Finanz- periode 1879/82 keine Anwendung. Für diesen bleibt es in dieser Beziehung bei der seitherigen Uebung.
Nach Ablauf jeder Finanzperiode und innerhalb der darauf folgenden Art. 21. Finanzperiode hat die Regierung den Ständen eine Uebersicht sämmtlicher Rechnungs-Einnahmen und Ausgaben jener Finanzperiode vorzulegen. Die definitive Rechenschaftsablage erfolgt nach vollendetem Revisionsabschlusse der Staatsrechnungen der Finanzperiode, spätestens zu Beginn der zweitfolgenden Finanzperiode.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1879 in Kraft. Art. 22.
II. Ausschreiben des Grossherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz über An- und Verkäufe, sowie sonstige Kontraktsabschlüsse für Rechnung des Staats, vom 20. Mai 1880.
Amtsblatt Nr. 10.
Mit Bezug auf die Bestimmungen in den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 14. Juni v. J., betreffend die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staats, ertheilen wir die nachfolgenden, durch Beschluss des Grossherzog- lichen Staatsministeriums festgestellten Vorschriften*).
I. In Artikel 6 des gedachten Gesetzes ist angeordnet, dass Sachen, welche zur Veräusserung für Rechnung des Staates bestimmt sind, öffentlich an die Meistbietenden verkauft werden müssen, sofern nicht die Veräusserung aus freier Hand von der obersten Verwaltungsbehörde ausdrücklich nachgegeben, oder die Veräusserung bestimmter Arten beweglicher Sachen von der obersten Verwaltungsbehörde allgemein angeordnet worden ist.
Demgemäss ist für die Veräusserung solcher Gegenstände regelmässig der Weg öffentlicher Versteigerung zu wählen. Ein Verkauf aus freier Hand soll, vorbehältlich der Bestimmung unter III, nur zugelassen sein bei ganz geringfügigen Gegenständen, welche den Aufwand für Verkündigungs- und Versteigerungskosten nicht verlohnen; auch in diesem Falle ist jedoch wo thunlich wenigstens eine beschränkte Konkurrenz(etwa durch Aufforderung einzelner Personen zu einer Submission) heranzuziehen, ehe die Vergebung aus der Hand erfolgt.
*) Vergleiche noch: Erlass der Grossherzoglichen Ministerien über das Verdingungswesen, vom 16. Juni 1893.


