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Instruktion für das Budgetwesen an der Grossherzoglichen Landes-Universität Giessen / erlassen vom Grossherzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz am 15. Februar 1894
Entstehung
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Ausgabebeträge, welche der Hauptvoranschlag als künftig wegfallend bezeichnet, sind, sobald sie heimfallen, vom Etatssoll in Abgang zu bringen.

Persönliche Zulagen vermindern sich beim Aufrücken eines Beamten in einen höheren Normalgehalt und fallen weg, sobald der Beamte durch den höheren Gehalt vollständig entschädigt ist.

Der Bücherschluss der Hauptstaatskasse hat spätestens ein und ein halbes Jahr nach Ablauf des Etatsjahres zu erfolgen.

Der Zeitpunkt, in welchem bei den einzelnen an die Hauptstaatskasse ablieferungspflichtigen Kassen der Bücherschluss zu erfolgen hat, wird inner- halb des für die Hauptstaatskasse bestimmten Termines durch das Finanz- Ministerium festgesetzt.

Ergeben sich hinsichtlich der Einnahmen bei dem Bücherschluss Rück- stände, so werden dieselben auf die Rechnung des folgenden Etatsjahres über- nommen.

Liquide Ausgaberückstände, welche nur ausnahmsweise vorkommen dürfen, sind für dasjenige Etatsjahr zu verrechnen, in welchem die Zahlung erfolgt.

Die Einnahmerückstände wie die Ausgaberückstände müssen gerecht- fertigt werden.

Die Einnahmen und Ausgaben sind in den Rechnungen eines jeden Etats- jahres unter den Hauptabtheilungen und Titeln, sowie den betreffenden Ab- theilungen und Unterabtheilungen des genehmigten Hauptvoranschlags nach- zuweisen, unter welchen sie vorgesehen sind.

Die hierzu nöthigen Rechnungsurkunden müssen vor der Dekretur rechnerisch vollständig geprüft und bescheinigt sein.

Mehr-Einnahmen und Mehr-Ausgaben über die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben hinaus sind bei diesen zu verrechnen.

Einnahmen und Ausgaben, welche ihrer Art nach in dem Hauptvoran- schlag nicht vorgesehen sind, müssen in den Rechnungen als ausseretatsmässige nachgewiesen werden.

Die Uneinbringlichkeit von Einnahmen, deren Erlass oder deren Rück- zahlung muss auf Grund der bestehenden Gesetze, Verordnungen oder Instruk- tionen nachgewiesen werden.

Sämmtliche Rechnungs-Ausgaben der Hauptstaatskasse, welche Rechnungs- Einnahmen für die ihr unterstehenden Kassen bilden, und sämmtliche Rechnungs- Ausgaben der letzteren, welche Rechnungs-Einnahmen für die erstere bilden, müssen in den für ein und dasselbe Jahr abgelegten Rechnungen in Ausgabe, beziehungsweise in Einnahme nachgewiesen werden.

Unerledigte Vorschüsse, Vorlagen, Asservate, Erhebungen und Zahlungen für andere Kassen sind nicht in den Rechnungen zu verrechnen, sondern in einem der Rechnung beizufügenden, auf die Zeit des Bücherschlusses bezüglichen Anhang nachzuweisen.

Alle Mehr-Einnahmen und Mehr-Ausgaben, welche gegen die durch ständische Beschlüsse zu dem Hauptvoranschlag für die Finanzperiode festge- stellten Beträge stattgefunden haben, werden als Etatsüberschreitungen ange- sehen. Als Etatsüberschreitungen sind dagegen diejenigen sachlichen Mehr-