— 17—
Ueber die Bureau-Bedürfnisse an Schreibmaterialien und dergl. werden von den Verwaltungsbehörden Jahresrechnungen geführt, welche von dem die Anschaffung dekretierenden Beamten abzuhören sind. Die erfolgte Abhör ist zu der Jahresrechnung zu bescheinigen.
Die von den Behörden rechtsgültig abgeschlossenen Kontrakte dürfen Art. 9. zum Nachtheil des Staates nachträglich weder aufgehoben noch abgeändert werden.
Ausnahmen sind unter wesentlich veränderten Umständen mit Genehmigung der obersten Verwaltungbehörde, oder, wenn der Kontrakt von dieser abge- schlossen wurde, mit Unserer Genehmigung zulässig, insofern der abgeschlossene Kontrakt nicht der ständischen Zustimmung unterlegen hat.
Defekte dürfen nur auf Grund entweder eines gerichtlichen Urtheils oder Art. 10. der Nachweisung der Unmöglichkeit ihrer Beitreibung oder einer von Uns zu fassenden Entschliessung erlassen werden. Letztere Bestimmung findet auf Defekte, welche durch ausseretatsmässige Ausgaben, durch Etatsüberschreitungen oder durch eine nach dem Strafgesetzbuch strafbare Handlung des Ersatzpflich- tigen entstehen, oder welche auf Anordnung einer der obersten Verwaltungs- behörden des Staates beruhen, keine Anwendung.
Die erlassenen Defekte sind in den Rechnungen summarisch nachzuweisen.
Besoldungen dürfen nur auf Grund des mit den Ständen vereinbarten Art. 11. Hauptvoranschlags verliehen werden.
In die zur Vorlage an die Stände gelangenden Anlagen zu dem Haupt- voranschlag sind bei den einzelnen Besoldungsfonds die Zahl der Stellen und die dafür angesetzten Gehalte im Einzelnen und im Ganzen aufzunehmen.
Bei der Verausgabung der so festgestellten Besoldungsfonds darf weder die vorgesehene Gesammtsumme der Gehalte, noch die vorgesehene Anzahl der Stellen, noch das Gehaltsmaximum überschritten, noch unter das festgesetzte Gehaltsminimum heruntergegangen werden.
Die Ersparnisse an den Besoldungsfonds können nur zu eigentlichen Stellvertretungskosten innerhalb der betreffenden Finanzperiode verwendet werden.
Der unentgeltliche Genuss von Dienstwohnungen, Besoldungsgrundstücken und anderen Naturalien kann nur auf Grund des Hauptvoranschlags gewährt werden.
Soweit den Beamten im Uebrigen Dienstwohnungen und Grundstücke oder geeignete Gebäude zur Benutzung überlassen werden, ist dafür der den Ver- hältnissen entsprechende Mieth- oder Pachtzins zu vergüten. Die Miethver- gütungen sind in dem Hauptvoranschlag ersichtlich zu machen.
Remunerationen und Unterstützungen für Beamte dürfen nur auf die-Art. 12. jenigen Fonds angewiesen werden, welche in dem Hauptvoranschlag und dessen Anlagen ausdrücklich dazu bestimmt sind.
Insbesondere dürfen aus den Baufonds keine Remunerationen für die angestellten Baubeamten, sondern nur ihre Taggelder bei den durch das be- treffende Bauwesen veranlassten auswärtigen Dienstgeschäften und die ihnen bei Verwendung ausserhalb ihres Dienstbezirks zu gewährende Entschädigung für Transportkosten, sowie die Taggelder des zur Aushülfe nothwendigen, nicht angestellten Personales vergütet werden.


