Art. 5.
Art. 6.
Art. 7.
Art. 8.
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Erleidet ihre Verwendung eine weitere Verzögerung, so sind sie in eine spätere Finanzperiode nur dann übertragbar, wenn hierzu die Zustimmung der Stände ausdrücklich erfolgt ist.
Insoweit durch den Hauptvoranschlag nicht besondere Ausnahmen ge- nehmigt sind, müssen in der Rechnung alle Einnahmen und Ausgaben in ihrem vollen(rauhen) Betrage erscheinen und dürfen daher Zahlungen an den ersteren und Rückeinnahmen an den letzteren nicht vorweg in Abzug kommen.
Einnahmen jedoch, welche aus der Erstattung geleisteter Ausgaben ent- stehen, sind, so lange die Rechnungsbücher der Fonds, aus welchen diese Aus- gaben bestritten wurden, noch offen sind, an den letzteren abzusetzen.
Wenn zur Erzielung einer unvorhergesehenen Einnahme ein durch die Natur derselben bedingter Aufwand erforderlich wird, zu dessen Bestreitung die Mittel nicht durch den genehmigten Hauptvoranschlag gegeben erscheinen, so ist es zulässig, denselben aus der erzielten Einnahme zu decken; jedoch muss dann durch die Rechnung der rauhe Betrag der letzteren und der statt- gehabte Abzug nachgewiesen werden.
Sachen, welche zur Veräusserung für Rechnung des Staates bestimmt sind, müssen öffentlich an die Meistbietenden verkauft werden, sofern nicht die Veräusserung aus freier Hand von der obersten Verwaltungsbehörde ausdrücklich nachgegeben worden ist.
Die Veräusserung bestimmter Arten beweglicher Sachen aus freier Hand kann von der obersten Verwaltungsbehörde auch allgemein angeordnet werden.
Die für Rechnung des Staates geschlossenen Kontrakte müssen ebenso wie jeder Ankauf für Staatsrechnung auf vorhergegangene öffentliche Aus- schreibung gegründet sein, insofern nicht die von der obersten Verwaltungs- behörde ausgehenden Verwaltungsvorschriften ein Anderes bestimmen oder Aus- nahmen durch die Natur des Geschäftes gerechtfertigt werden.
Mit Beamten, welche die Verwaltung selbst führen oder an derselben betheiligt sind, darf in Bezug auf die Verwaltung, zu welcher sie gehören, nicht contrahiert werden, sofern ihnen nicht von der obersten Verwaltungsbehörde die Betheiligung bei dem Ankauf von Producten oder bei der Lieferung von Naturalien oder bei der Pachtung von Gegenständen ihrer Verwaltung aus- drücklich gestattet worden ist.
Bei öffentlichen Sammlungen ist die Erwerbung von Gegenständen, welche sich im Eigenthum der mit der Verwaltung dieser Sammlungen beauftragten Beamten befinden, dann gestattet, wenn durch Gutachten unparteiischer Sach- verständiger der Werth dieser Gegenstände für die Sammlung und ihre Preis- würdigkeit erwiesen worden ist.
Die Lieferung aller für den Staat angekauften Gegenstände müssen von der verwaltenden Behörde bescheinigt werden. Es muss entweder ihre voll- ständige Verwendung dargethan, oder es müssen solche Gegenstände in be- sonderen Naturalienrechnungen verrechnet, oder, sofern sie in Grundstücken, Ge- bäuden oder Inventarstücken bestehen, oder zu Sammlungen gehören, in den von den Verwaltungsbehörden zu führenden Inventaren in Zugang nachgewiesen werden.


