— 15
Anhang.
I. Gesetz über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates, vom 14. Juni 1879.
Regierungsblatt Nr. 29.
Ludwig IV. von Gottes Gnaden Grossherzog von Hessen und bei Rhein etc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Die Einnahmen und Ausgaben des Staates werden nach den Gesetzen, Art. 1. insbesondere nach dem Finanzgesetz und dem mit den Ständen vereinbarten Hauptvoranschlag der Staats-Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
Dem Finanzgesetz und dem Hauptvoranschlag der Staats-Einnahmen und Ausgaben sind im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes gleich zu achten diejenigen Gesetze und Vereinbarungen, welche sie abändern oder ergänzen oder über die Finanzperiode hinaus erstrecken, oder welche andere, als die in dem Hauptvor- anschlag eingestellten Einnahmen oder Ausgaben anordnen, und ausserdem die auf Grund des Art. 69 der Verfassungsurkunde erlassenen Verordnungen.
Die von den Ständen für eine Finanzperiode bewilligten höheren und Art. 2.
anderen sachlichen Ausgabebeträge stehen der Regierung für die ganze Dauer dieser Periode auch in dem Falle zur Verfügung, dass das auf einen Theil derselben erstreckte Finanzgesetz der vorhergehenden Periode niedere und andere sachliche Ausgabebeträge festsetzt. Enthält das letztere jedoch für einzelne Staatszwecke höhere oder andere Bewilligungen, als das neue Finanz- gesetz, so bleiben dieselben für die Zeit der Erstreckung des früheren Finanz- gesetzes fortbestehen, wenn während dieser Zeit die Verhältnisse, auf welchen die früheren Bewilligungen beruhen, keine Aenderung erleiden.
In die einzelnen Titel des Hauptvoranschlags sind unter entsprechenden Art. 3. Abtheilungen und Unterabtheilungen zunächst alle, voraussichtlich in jedem Jahre der dreijährigen Finanzperiode regelmässig in gleicher Art wieder- kehrenden Staats-Einnahmen und Ausgaben als fortlaufende Einnahmen und Ausgaben und hierauf alle übrigen Staats-Einnahmen und Ausgaben als ein- malige aufzunehmen.
Die im Voraus nicht allein der Art und Grösse, sondern auch der Zeit Art. 4. nach bestimmten Ausgaben sind von einer Finanzperiode in die andere nicht übertragbar.
Dagegen können die für bauliche Zwecke und die für einmalige Aus- gaben bewilligten Fonds, sowie solche Fonds, welche nach besonderer durch den Hauptvoranschlag getroffener Bestimmung übertragbar sind, sofern sie innerhalb derjenigen Finanzperiode, für welche die Bewilligung erfolgt ist, ent- weder gar nicht oder nur theilweise zur Verwendung gelangen, ganz oder theil- weise in das Rechnungswesen der darauf folgenden Finanzperiode übertragen werden.


