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Empfängers und die angewiesene Gesammtsumme in Worten voll- ständig und genau anzuführen.
§ 37. Das Universitäts-Rentamt ist— bei Meidung eigener Verant- wortlichkeit— verpflichtet, jede ungenügende und mangelhafte Ur- kunde oder Dekretur, sowie diejenigen Zahlungs-Anweisungen zu- rückzuweisen, durch deren Auszahlung der eröffnete Kredit über- schritten wird.
F. Von den Inventarien.
§ 38. Der akademischen Administrations-Kommission liegt die Füh- rung der Inventarien ob, insoweit letztere nicht den hierfür verant- wortlichen Direktoren zusteht. Beim Wechsel des Vorstandes eines Instituts, Seminars oder einer Sammlung wird das Inventar von dem Vorgänger unmittelbar an den Nachfolger übergeben oder, wo dies nicht angeht, von einem, auf Anregung des Rektors der Landes- Universität durch den engeren Senat zu bestimmenden, sachver- ständigen ordentlichen oder ausserordentlichen Professor über- nommen und an den Nachfolger weiter gegeben. In jedem Falle sind die unerlässlichen Ueberlieferungsprotokolle dem engeren Senat einzureichen, welcher eine Abschrift an das Grossherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz übermittelt.
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82 G. Von den Vorlagen.
§ 39. Zur Bestreitung unvermeidlicher Vorlagen(§ 32) können sich die Direktoren der Institute von dem Universitäts-Rentamt alljähr- lich einen angemessenen Vorschuss leisten lassen, über welchen am Schlusse des Rechnungsjahres abzurechnen ist.
§ 40. Ausser einem solchen Vorschuss darf das Universitäts-Rent- amt— bei eigener Verantwortlichkeit— keine Zahlung an die Direktoren leisten, ohne einen vorschriftsmässigen Beleg in Händen zu haben.
§ 41. Die akademische Administrations-Kommission ist verpflichtet, den Instituts-Direktoren und dekretierenden Beamten neue, das Budgetwesen betreffende gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen und Ministerialerlasse baldigst mitzutheilen.


