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Instruktion für das Budgetwesen an der Grossherzoglichen Landes-Universität Giessen / erlassen vom Grossherzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz am 15. Februar 1894
Entstehung
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In der Regel müssen alle Urkunden(Rechnungen, Zahlungs-§ 34. anweisungen u. s. w.) auf einem halben Bogen ausgestellt werden. Kleinere Urkunden sind auf einen halben Bogen zu heften. Zur Ermöglichung der Prüfung des Anschlusses einer Kostenrechnung an die vorhergehende, beziehungsweise zur Vermeidung doppelter Zahlungen, soll jede Urkunde mit einem für den Instituts-Direktor bestimmten und von demselben aufzubewahrenden Duplikate ver- sehen sein, und die Uebereinstimmung beider muss vor Ertheilung der Dekretur geprüft werden.

Alle Dekreturen sind von den Direktoren oder in deren Ver-§ 35. hinderung durch ihre Stellvertreter selbst zu vollziehen, und sie haben jede ihnen zu diesem Behufe vorgelegt werdende Rechnung zuvor nach ihrem ganzen Inhalt und namentlich auch in Ansehung des Kalküls zu prüfen und, wenn sie unrichtig befunden wird, sich eine andere verbesserte zu beschaffen. Unter jeder Rechnung ist die Lieferung der verrechneten Posten, sowie die richtige Ver- wendung der Verbrauchsgegenstände zu bescheinigen; auch ist an- zugeben, dass die Rechnung sowohl in Bezug auf Richtigkeit des Anspruchs, wie rechnerisch geprüft worden ist. Bezüglich der in das Inventar aufzunehmenden Gegenstände ist zu bescheinigen, dass sie unter der der Rechnung beigefügten Nummer eingetragen wurden.*)

Bei Verbrauchsgegenständen, deren Verwendung nicht sofort, sondern erst nach und nach stattfindet, ist die Bescheinigung zu- gelassen, dass der Verbrauchsgegenstand in Verbrauch oder in Ver- wahrung genommen wurde(je nachdem der Verbrauch alsbald oder demnächst beginnt), und dass alsdann die ordnungsmässige Ver- wendung von dem einzelnen Instituts-Direktor überwacht wird.

Bezüglich der Anweisungen für die Kliniken sind die Be- stimmungen der Instruktionen für die Verwalter der Kliniken massgebend.

Die Dekreturen werden entweder unter den Original-Kosten-§ 36. rechnungen oder unter Beilegung der letzteren besonders ertheilt. In beiden Fällen ist in der Dekretur der Name und Wohnort des

*) Bezüglich der Bescheinigungen, welche über die Art der Ver- gebung der Lieferungen zu ertheilen sind, vergleiche das im Anhang zu dieser Instruktion abgedruckte Ausschreiben Grossherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 20. Mai 1880.