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Instruktion für das Budgetwesen an der Grossherzoglichen Landes-Universität Giessen / erlassen vom Grossherzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz am 15. Februar 1894
Entstehung
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§ 31.

O 0

§ 33.

der Betrag im Ganzen in die dafür bestimmte Spalte daneben gesetzt.

Ist für eine Rubrik durch eine spätere Verfügung eine Er- höhung des ursprünglichen Kredits erfolgt, so ist diese unmittelbar unter der betreffenden Rubrik zu bemerken.

Jede Seite der Wirthschafts-Rechnung wird summiert und übertragen. Es darf nichts darin radiert oder unleserlich sein und niemals ein Nachtrag zwischen die Zeilen eingeschrieben werden.

Die akademische Administrations-Kommission dekretiert, wenn die gesetzmässige Verwendung des bewilligten Kredits nachge- wiesen ist, oder die zur Erörterung gekommenen Anstände be- seitigt sind, die Wirthschafts-Rechnung in Ausgabe und theilt sie dem Universitäts-Rentamt als Beleg seiner Rechnung mit.

Sind bezüglich der von der akademischen Administrations- Kommission zur Erörterung gebrachten Anstände Meinungsver- schiedenheiten mit den Instituts-Direktoren u. s. w. nicht auszu- gleichen, oder findet die akademische Administrations-Kommission, dass der Voranschlag überschritten wurde, dann wird dieselbe Grossherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz behufs weiterer Beschlussfassung Vorlage machen.

E. Von den Urkunden und Dekreturen.

Die zu dekretierenden Rechnungsurkunden müssen vollständig alles das enthalten, was sie beweisen sollen, und sie dürfen sich auf andere, nicht unmittelbar beiliegende Urkunden nicht beziehen.

Die Auszahlung der Beträge an die eigentlichen Empfangs- berechtigten hat durch das Universitäts-Rentamt zu erfolgen.

Unvermeidliche Vorlagen sind gehörig geordnet und beschrieben aufzuzeichnen und, soweit möglich, mit den Quittungen der Empfangs- berechtigten, den Frachtbriefen u. s. w. zu beurkunden oder mit entsprechender Bescheinigung zu versehen, wann die Frachtbriefe u. s. w. bei den Akten zurückbehalten worden sind.

Es darf nichts ausgestrichen, radiert oder zugesetzt sein, wodurch die Urkunden undeutlich werden und an Glaubwürdigkeit, verlieren. Bei vorkommenden Schreibfehlern ist das Verschriebene leserlich zu durchstreichen und die Berichtigung als solche durch Namensunterschrift zu beglaubigen.