§ 16.
§ 17.
Mehrbetrags einer vorgesehenen, den Bedarf durch Zahlungsan- weisung auf die dem Gegenstand der Verwendung entsprechende Rubrik bis zum Betrage von 30 Mark der einzelnen Ausgabe und bis zu einem Gesammtbetrag von höchstens 500 Mark zu entnehmen. Im Uebrigen unterliegt die Verwendung dieses Fonds, gleich der- jenigen der sonstigen durch Mehreinnahmen und Wenigerausgaben bei den gegenseitig übertragbaren Titeln sich ergebenden Ueber- schüsse der vorherigen Genehmigung Grossberzoglichen Ministeri- ums des Innern und der Justiz auf Antrag der akademischen Administrations-Kommission und nach erfolgter Begutachtung durch den engeren Senat(§ 26 Ziffer 3 des Universitäts-Statuts).
Von jeder Krediterweiterung hat die akademische Admini- strations-Kommission dem Universitäts-Rentamt zur Wahrung in seinen Büchern alsbald Mittheilung zu machen.
Auf den eröffneten Kredit können nur bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in welchem das Rechnungsjahr endigt, Dekreturen ertheilt werden. Die bis dahin nicht verwendeten Kredite sind als erloschen zu behandeln, falls sie nicht auf besonderen Antrag von Grossherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz auf das folgende Rechnungsjahr der nämlichen Finanzperiode übertragen werden.
B. Von den Einnahmen und deren Kontrollierung.
Sämmtliche Einnahmen werden, soweit dieselben überhaupt. einer Dekretur bedürfen, von der akademischen Administrations- Kommission in Einnahme dekretiert und kontrolliert.
a. Immatrikulationsgebühren.
Der Universitäts-Sekretär hat in dem von ihm geführten Immatrikulations-Verzeichniss in einer besonderen Kolumne bei jedem Namen den Betrag der gezahlten Gebühr zu vermerken und dieses Verzeichniss spätestens vor Beginn eines neuen Semesters der akademischen Administrations-Kommission zur Ertheilung der Einnahme-Dekretur über die hiervon dem Staate zufallenden Antheile einzureichen, nachdem der Rektor die Richtigkeit be- schleinigt hat. Gleichzeitig mit der Dekretur ist auch das er- wähnte Verzeichniss dem Universitäts-Rentamt zur Beurkundung seiner Rechnung zuzufertigen.


