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Instruktion für das Budgetwesen an der Grossherzoglichen Landes-Universität Giessen / erlassen vom Grossherzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz am 15. Februar 1894
Entstehung
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nuar des einem Etatsjahre vorhergehenden Jahres Grossherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz zur Genehmigung vor.

Sobald die Genehmigung des Hauptvoranschlags ertheilt ist,§ 12. werden von der akademischen Administrations-Kommission den In- stituts-Direktoren beziehungsweise dekretierenden Beamten die be- willigten Kredite bei Grossherzoglichem Universitäts-Rentamt er- öffnet.

III. Abschnitt. Von der Budgetwirthschaft. A. Im Allgemeinen.

Der von Grossherzoglichem Ministerium des Innern und der§ 13. Justiz genehmigte Voranschlag bildet im Ganzen, wie im Einzelnen die Norm für die Verwaltung, unter genauer Beachtung des Gesetzes über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates vom 14. Juni 1879(Etatsgesetz) und der hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 20. Mai 1880 welche beide als Anhang zu dieser Instruktion abgedruckt sind. Innerhalb der Grenzen dieses Voranschlags werden von den Direktoren, den damit beauftragten Beamten, beziehungsweise der akademischen Admini- strations-Kommission die Dekreturen ertheilt. Insoweit die Be- stimmungen des vorerwähnten Gesetzes oder die Anordnungen des Hauptvoranschlags nicht entgegenstehen, sind die Kredite eines Spezial- voranschlags unter sich von dem anweisenden Beamten übertragbar.

Es ist darauf zu sehen, dass alle Schuldigkeiten zu Lasten§ 14. desjenigen Rechnungsjahres zur Verausgabung gelangen, in welchem sie erwachsen sind. Sollte der verwilligte Kredit unzureichend sein, oder sollten sich Bedürfnisse ergeben, welche in dem Vor- anschlag nicht vorgesehen sind und sich nicht bis zum nächsten Jahr verschieben lassen, dann haben sich die Instituts-Direktoren vor Eingehung von Zahlungsverbindlichkeiten mit motivierten An- trägen an die akademische Administrations-Kommission zu wenden und durch diese eventuell die Verwilligung eines weiteren Kredits bei Grossherzoglichem Ministerium des Innern und der J ustiz zu erwirken.

Aus dem für sonstige und zufällige Ausgaben bestimmten Fonds Reservefonds ist die Administrations-Kommission be- fugt, für eine nicht vorgesehene Ausgabe oder zur Deckung des