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vorzulegen, das Konzeptexemplar dagegen bei den Akten des Instituts zurückzubehalten.
Der Aufstellung dieser Spezial-Voranschläge für die einzelnen Rechnungsjahre bedarf es nicht.
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Diese Spezial-Voranschläge werden nach vorgeschriebenem Formular(Formular A) gefertigt.
Die vorzusehenden Bedürfnisse sind nach Rubriken getrennt speziell anzuführen und die Gründe ihrer Nothwendigkeit, Zweck- mässigkeit, sowie Nützlichkeit näher zu erläutern, insofern die An- forderungen in ihrer Art und Höhe von den früheren Bewilligungen wesentlich abweichen oder dies durch sonstige Verhältnisse geboten erscheint.
In der dritten Kolumne sind die wirklichen Ausgaben des Rechnungsjahres, welches demjenigen, worin der Vorauschlag auf- gestellt wird, vorhergeht, aufzunehmen.
9. Von den vorzulegenden zwei Exemplaren der Spezialvoran- schläge ist eins für Grossherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz bestimmt, während das andere bei der akademischen Administrations-Kommission verbleibt.
§ 10. Auf Grund dieser Spezial-Voranschläge und der anderen ihr zu Gebot stehenden Hilfsmittel, insbesondere des zuletzt gestellten Voranschlags, der offenen Handbücher und der zuletzt gestellten Rechnung des Universitäts-Rentamts, sowie des Besoldungsverzeich- nisses u. s. w. wird durch die akademische Administrations-Kommission der Hauptvoranschlag Grossherzoglicher Landes-Universität für die nächste Finanzperiode auf dem für den Hauptvoranschlag der Staats- Einnahmen und Ausgaben vorgeschriebenen Formular(Formular B) entworfen. Dieser Entwurf ist alsdann nebst den Spezial-Voran- schlägen und den etwa vorhandenen weiteren Beilagen, Verhand- lungen und Vorschlägen dem engeren Senat zur Begutachtung mitzutheilen, hierauf der Hauptvoranschlag von der akademischen Administrations-Kommission festzustellen und mit dem etwa er- statteten Gutachten des engeren Senats Grossherzoglichem Mini- steriums des Innern und der Justiz vorzulegen.
11. Den Hauptvoranschlag für die einzelnen Etatsjahre stellt die akademische Administrations-Kommission gemäss dem für eine Fi- nanzperiode festgesetzten Staatsvoranschlag auf und legt denselben nach Begutachtung durch den engeren Senat bis spätestens 15. Ja-
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