können etwa vorhandene Mängel zur Sprache gebracht und die Mittel und Wege erörtert werden, die zur Beseitigung solcher Mängel und zur Erzielung von Ersparnissen zweckdienlich er- scheinen.
Nach erfolgter Festsetzung der Jahresübersicht durch Gross- herzogliches Ministerium des Innern und der Justiæz hat die aka- demische Administrations-Kommission dem gesammten Senat hier- von Nachricht zu geben, eventuell unter Angabe der erfolgten Abänderungen.
B. Das Universitäts-Rentamt.
Das Universitäts-Rentamt ist der akademischen Administra- tions-Kommission unterstellt.
Hinsichtlich der Kassenverwaltung gelten die Vorschriften der Instruktion für die fiskalischen Kassenbeamten vom 17. September 1893(Regierungsblatt Nr. 33).
Die nach Massgabe der§§ 23 und 39 der genannten Instruktion von dem Universitäts-Rentamt monatlich beziehungsweise viertel- jährlich aufzustellenden Tage- und Handbuchs-Auszüge sind in je einem Exemplar der akademischen Administrations-Kommission zur Prüfung vorzulegen.
C. Die Verwalter der akademischen Kliniken.
Für das Verhältniss der akademischen Administrations-Kom- mission zur Verwaltung der Kliniken sind die Vorschriften der In- struktionen für die Verwalter der Kliniken massgebend.
II. Abschnitt. Von den Voranschlägen.
Ueber die jährlichen Bedürfnisse eines jeden akademischen Instituts, der Kanzlei, der Lehrsäle(Kollegienhaus) und der Stipen- diatenanstalt sind für eine neue Finanzperiode von dem Direktor oder dem damit beauftragten Beamten auf Ersuchen der akademischen Administrations-Kommission Voranschläge aufzustellen und derselben zu dem von ihr festzusetzenden Termine in doppelter Ausfertigung
§ 5.
§ 6.
§ 7.


