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Instruktion für das Budgetwesen an der Grossherzoglichen Landes-Universität Giessen / erlassen vom Grossherzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz am 15. Februar 1894
Entstehung
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b. Prüfungsgebühren.

Der akademische Quästor hat vor Auszahlung der Prüfungs-§ 18. gebühren das darüber zu führende Verzeichniss dem Universitäts- Sekretariat zuzustellen, damit dieses den an die Universitäts- kasse abzuliefernden Betrag in ein Kontrollverzeichniss eintrage. Am Schlusse des Semesters ist dieses Verzeichniss abzuschliessen, mit einer Bescheinigung zu versehen, dass die der Universitätskasse zugewiesenen Beträge auf ihre Richtigkeit geprüft wurden, und vor Beginn des neuen Semesters der akademischen Administrations- Kommission zur Dekreturertheilung und Zustellung an das Uni- versitäts-Rentamt mitzutheilen.

Ueber die von den Lehramtskandidaten im Laufe eines Etats- jahres an die Universitätskasse abgelieferten Beträge hat der Vor- sitzende der Prüfungs-Kommission bis 10. April des nächsten Etats- jahres der akademischen Administrations-Kommission ein Verzeichniss zu gleichem Zwecke vorzulegen.

c. Promotionsgebühren, Gebühren für Abgangs- und Sittenzeugnisse.

Ueber die an die Universitätskasse abzuliefernden Pro-§ 19. motionsgebühren und Gebühren für Abgangs- sowie Sittenzeug- nisse hat das Universitäts-Sekretariat getrennte Verzeichnisse zu führen und diese spätestens vor Beginn eines neuen Semesters der akademischen Administrations-Kommission einzureichen, welche die hiernach auf die Staatskasse entfallenden Gebührenantheile in Ein- nahme dekretiert und die Dekreturen mit den Verzeichnissen dem Universitäts-Rentamt zustellt.

Die Verzeichnisse über Abgangs- und Sittenzeugnisse sind von dem jeweiligen Rektor und das Verzeichniss der Promotions- gebühren von dem Sekretär auf ihre Richtigkeit zu bescheinigen.

d. Gebühren für Aufnahme in Seminarien.

Die Vorstände der Seminarien haben spätestens vor Beginn§ 20. eines neuen Semesters ein Verzeichniss der im verflossenen Semester zahlungspflichtig aufgenommenen Studierenden unter Angabe der an die Universitätskasse abzuliefernden Beträge der akademischen Administrations-Kommission behufs Ertheilung der Einnahme-Dekre- tur und Weitergabe an das Universitäts-Rentamt mitzutheilen.